Mit Schreiben vom 26 August 2010 kündigte ein Arbeitgeber eine Lohn- und Gehaltserhöhung zum 1. Oktober 2011 um 2 % an. Zugleich teilte er mit, dass diejenigen Mitarbeiter, die auf die Geltendmachung des restlichen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 verzichtet hatten, ihre Lohnerhöhung bereits ein Jahr früher, also zum 1. Oktober 2010 erhalten sollten.
Ein Arbeitnehmer, der nicht auf sein restliches Weihnachtsgeld für 2009 verzichtet hatte, hält es für gleichbehandlungswidrig, wenn der Arbeitgeber, den wirtschaftlichen Verlust der Kollegen, die auf ihr Weihnachtsgeld verzichtet haben, durch eine vorgezogene Lohnerhöhung ausgleiche. Dieser Verlust dürfte nicht einfach kompensiert werden. Er möchte daher genauso wie die Kollegen, die verzichtet haben, die Lohnerhöhung bereits zum 1. Oktober 2010 erhalten. Dies gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz.
Da der Arbeitgeber die Kompensation für gerechtfertigt hält und ihn nicht mit den Kollegen gleichstellen will, die den Verzicht ausgeübt haben, reicht der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht ein.
Das Arbeitsgericht gab ihm Recht.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln; er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Die Differenzierung zwischen Mitarbeitern, die auf das Weihnachtsgeld 2009 verzichtet haben, und diejenigen, die dies nicht taten, sei jedoch sachfremd und damit gleichbehandlungswidrig. Durch die Regelung werde nämlich deren angeblicher Zweck, die Kompensation ihres Verlustes, nicht erfüllt.
Dies sei deshalb der Fall, weil es Mitarbeiter gäbe, die 2009 auf ihr Weihnachtsgeld verzichtet hätten, aber inzwischen aus den unterschiedlichsten Gründen aus dem Betrieb ausgeschieden seien. Deren Verlust könne durch die Regelung der vorgezogenen Lohnerhöhung ja gerade nicht ausgeglichen werden. Die Regelung der vorgezogen Lohnerhöhung erfüllt damit nicht den Zweck, allen Mitarbeitern, die auf ihren Weihnachtsgeldanspruch verzichtet hatten, einen Ausgleich zu gewähren, sondern nur denjenigen Mitarbeitern, die noch im Betrieb sind. Damit sei die Regelung gleichbehandlungswidrig.
Als Rechtsfolge einer nicht gerechtfertigten, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßenden, Differenzierung könne die benachteiligte Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden.
Der benachteiligte Arbeitnehmer hat somit Anspruch auf die vorenthaltene Leistung; seiner Klage war somit stattzugeben.
(Quelle: Arbeitsgericht Celle, Urteil vom 08.06.2011; 2 Ca 133/11)
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