Arbeitgeber darf nur vorläufige unverbindliche Dienspläne ohne Zustimmung des Betriebsrats aushängen

Arbeit Betrieb
25.04.2013465 Mal gelesen
Bei verbindlichen Dienstplan muss der Betriebsrat zwingend zustimmen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil (Aktenzeichen 6 TaBV 880/12) klargestellt, dass der Arbeitgeber nur einen vorläufigen Dienstplan ohne weitere Rechtsverpflichtung für den Arbeitnehmer aushängen darf. Sobald der Arbeitgeber jedoch die Dienstpläne ohne Zustimmung des Betriebsrat umsetzt hat dieser nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf Unterlassung vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Dies gegebenenfalls auch bei Eilbedarf im Wege der einstweiligen Verfügung.

Rechtsanwalt Martin Bretzler