Geld für nicht genommen Urlaub bekommt auch, wer ganzjährig krank war

Geld für nicht genommen Urlaub bekommt auch, wer ganzjährig krank war
24.04.2013387 Mal gelesen
Kann Erholungsurlaub nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, so ist er selbst dann in Geld abzugelten, wenn der Arbeitnehmer wegen ganzjähriger Krankheit nicht in der Lage war, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, meint das Arbeitsgericht Berlin.

Eine Arbeitnehmerin, der  ein Erholungsurlaub von 28 Werktagen je Kalenderjahr zustand, erkrankte am 27. Februar 2012, nachdem sie bis dahin erst 4 Tage genommen hatte. Die Arbeitnehmerin bezog ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.754 €. Mit Schreiben vom 26. September 2012 erklärte die immer noch krankgeschriebene Arbeitnehmerin ihre Eigenkündigung zum 15. November 2012. Anfang Februar verlangte sie sodann von Ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.024 €, was diese verweigerte. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage auf Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Die ehemalige Arbeitgeberin meinte, ihr erschließe sich beim besten Willen nicht, dass sie einer Arbeitnehmerin eine Abgeltung zahlen müsse, die kaum eine Arbeitsleistung erbracht habe. Das Gericht gab der Klage auf Urlaubsabgeltung statt.

Das Gesetz gewähre zwingend einem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub. Der Urlaubsanspruch sei dann abzugelten, wenn er, zum Beispiel wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht genommen werden könne. Nirgendwo sei im Gesetz davon die Rede, dass sich der Arbeitnehmer etwa durch entsprechenden Kraftverzehr erst "erholungsreif" gemacht haben müsse, um sich einen Anspruch auf Urlaub oder Abgeltung erworben zu haben. Zwar spreche das Gesetz davon, dass ein Urlaubsanspruch erst nach Ablauf von 6 Monaten bestünde. Diese Frist sei aber ausdrücklich auf das "Bestehen des Arbeitsverhältnisses" - nicht auf ein Mindestkontingent erbrachter Arbeitsleistung - bezogen. Der Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht knüpfe  nicht an ein Erholungsbedürfnis an, sondern steht auch demjenigen zu, der  nicht gearbeitet hat.

Nach alledem konnte das Gericht der Arbeitnehmerin ihrer Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht verwehren, sondern sprach ihn ihr in voller Höhe zu.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 27.03.2013;  28 Ca 1960/13)

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