Arbeitgeber darf zur Sachverhaltsermittlung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung keine 2 Jahre abwarten.

Arbeitgeber darf zur Sachverhaltsermittlung vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung keine 2 Jahre abwarten.
23.04.2013455 Mal gelesen
Das Recht des Arbeitgebers zum Ausspruch einer Kündigung kann verwirken, wenn der Arbeitgeber nach einer Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis über längere Zeit fortsetzt und dadurch beim Arbeitnehmer das Vertrauen erweckt, eine Kündigung werde unterbleiben, meint das Arbeitsgericht Bonn.

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer ist seit dem 1. Mai 2004 bei der Stadt Bonn befristet bis zum 30. April 2016 zum Werksleiter des Städtischen Gebäudemanagements bestellt worden. Mit Schreiben vom 30. April 2010 widerrief die Arbeitgeberin seine Bestellung.

Ausgangspunkt seiner späteren Kündigung war der Umstand, dass es im Januar 2005 einen Legionellenbefund im L.-Gymnasium gegeben hat. Am 18. Mai 2005 erfolgte eine  Ausschreibung für eine Desinfektionsanlage zur anodische Oxidation nach dem Inline-Elektrolyse Verfahren. Den Auftrag erhielt die Firma K. Unter dem 31. August 2005 wurde das Gesundheitsamt der Stadt Bonn vom Arbeitnehmer um Mitunterzeichnung und Stellungnahme gebeten. In einem Vermerk wies das Gesundheitsamt darauf hin, dass für diese Alternative eine generelle Empfehlung nicht gegeben werden könne. Erst von den Ergebnissen der Pilotanlage könnten eindeutigere Aufschlüsse erwartet werden. Am 9. September 2005 wurde die Oxidationsanlage am L.-Gymnasium in Betrieb genommen. Am 9. Januar 2006 wurde eine Überschreitung der Trihalogenmethanwerte festgestellt. Eine entsprechende Information über die Trinkwasserproben folgte durch den Arbeitnehmer am 13. Januar 2006 gegenüber dem Städtischen Gebäudemanagement. Die Anlage im L.-Gymnasium wurde daraufhin stillgelegt. Später kam heraus, dass den Herstellern bekannt war, dass das Verfahren der anodische Oxidation in Anlagen, aus denen Trinkwasser für die Öffentlichkeit abgegeben wird, rechtlich nicht zulässig sei.

Aus diesen Gründen wurde dem Arbeitnehmer zum 30. April 2010 die Bestellung zum  Werksleiter des Städtischen Gebäudemanagements widerrufen. Ende 2010 beschloss die Stadt Bonn, dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Indes wollte man noch ermitteln.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 sprach die Stadt Bonn die fristlose Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 30. September 2012 aus. Das Integrationsamt hatte zuvor auf Antrag der Stadt Bonn seine Zustimmung zur fristlosen Kündigung erteilt. Der Personalrat verzichtete auf eine Stellungnahme zur fristlosen Kündigung und stimmte der ordentlichen Kündigung zu.

Der Arbeitnehmer erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.

Das Gericht gab dieser sowohl hinsichtlich der außerordentlichen, als auch hinsichtlich der ordentlichen Kündigung statt.

Nach dem Gesetz könne  eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Das Ziel dieser Bestimmung sei es, dem Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. Die Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen habe und ihm deshalb eine fundierte Entscheidung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich sei.

Die folgende Tatsachen, mit denen die fristlose Kündigung begründet worden sind, seien  schon weit vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist der Stadt Bonn bekannt gewesen: Installation der Oxidationsanlage im L.-Gymnasium; Bestellung und Installation einer Oxidationsanlage; erhöhte THM-Werte nach Inbetriebnahme der Oxidationsanlage; fachliche Diskussion um die anodische Oxidation; Nichtaufnahme des entsprechenden Desinfektionsverfahrens in die Liste gemäß § 11 Trinkwasserverordnung. Die Stadt Bonn hat trotz Kenntnis dieser Umstände keine fristlose Kündigung ausgesprochen. Daher sei die Möglichkeit, ihm fristlos zu kündigen, nunmehr verwirkt.

Die ordentliche Kündigung sei indes ebenfalls unwirksam.

Das Recht des Arbeitgebers, ordentlich zu kündigen, ist verwirkt, wenn er in Kenntnis eines Kündigungsgrundes längere Zeit untätig bleibt, das heißt die Kündigung nicht ausspricht, obwohl ihm dies möglich und zumutbar wäre, wenn er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde unterbleiben und wenn der Arbeitnehmer sich deshalb auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einrichtet. Dass dem so war, wurde bereits dargelegt.

Die Kündigungsschutzklage war daher vollumfänglich erfolgreich.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 05.06.2012; 6 Ca 400/12)

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