Befristung des Arbeitsverhältnisses ist möglich, wenn dem Arbeitgeber das Grundstück selbst nur befristet zur Verfügung steht

Befristung des Arbeitsverhältnisses ist möglich, wenn dem Arbeitgeber das Grundstück selbst nur befristet zur Verfügung steht
19.04.2013286 Mal gelesen
Schließt ein Arbeitgeber eine Befristung wegen einer gleichsam befristeten Pachtvereinbarung mit einem Insolvenzverwalter über das in Insolvenz befindliche Grundstück ab, so stellt dies einen wirksamen Sachgrund für die Befristung dar meint das Arbeitsgericht Cottbus.

Eine Restaurantfachfrau war bei einer Pächterin eines mit einem Landgasthaus und Ferienhäusern bebauten Geschäftsgrundstückes, seit dem 14. September 2004 beschäftigt. Die Parteien schlossen seit diesem Zeitpunkt jährlich befristete Arbeitsverträge mit gleichlautenden Vertragsbedingungen ab.

Verpächter des Landgasthauses war ein Insolvenzverwalter. Das Landgasthaus gehörte zur Insolvenzmasse. Der letzte befristete Pachtvertrag ist seitens des Insolvenzverwalters und der Pächterin nicht verlängert worden, so dass das Pachtverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete. Die Pächterin teilte sodann der Restaurantfachfrau mit, dass das Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde und zum 31. Dezember 2011 ende.

Die Restaurantfachfrau erhob daher Entfristungsklage. Sie vertritt die Auffassung, die Befristungen seien nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt gewesen, so dass ihr Arbeitsverhältnis mit der Pächterin unbefristet fortbestehe.

Die Pächterin meint, ein sachlicher Grund für die Befristung des letzten Arbeitsvertrages liege darin, dass der Insolvenzverwalter, dem die Verwertung des Vermögens obliegt, den Pachtvertrag nur für ein Jahr verlängert habe und das Pachtverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endete.

Das Arbeitsgericht weist die Entfristungsklage ab, da die letzte Befristung, nur darauf komm es an, sachlich gerechtfertigt war.

Wenn die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung vorgesehen ist, so setzt dies voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten war, dass nach dem vorhergesehenen Vertragsende für die Beschäftigung der Klägerin in dem Betrieb der Beklagten kein Bedarf mehr besteht.

Vorliegend war zum Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrages im Dezember 2010 zwischen Insolvenzverwalter und Pächterin ein Ergänzungsvertrag zum Pachtvertrag zu erwarten. Denn der Insolvenzverwalter war bereit, den Pachtvertrag erneut um ein Jahr zu verlängern. Die Pächterin konnte jedenfalls bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages davon ausgehen, dass der Pachtvertrag nur für ein Jahr verlängert werden würde, weil dies in der Vergangenheit jeweils der Fall war und hierzu bereits mündliche Absprachen bestanden. Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages auch nicht davon ausgehen, dass das Pachtverhältnis erneut verlängert werden würde. Denn das Amt des Insolvenzverwalters ist stets zeitlich befristet.

Nach alledem war die Entfristungsklage abzuweisen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 18.04.2012;  2 Ca 59/12)

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