Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer keine Steuer zu erstatten, die dieser angeblich nicht zu zahlen gehabt hätte

19.04.2013 352 Mal gelesen
Wenn sich die Annahme, für einen Einsatz in Mexico müsse aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens weder dort, noch hier Einkommensteuer gezahlt werden, als falsch erweist, bleibt es dabei, dass der Arbeitnehmer die anfallenden Lohnsteuern zu zahlen hat, meint das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Ein Installateur war für seinen Arbeitgeber in der Zeit von Ende 2006 bis Ende Dezember 2008 in Mexico tätig. Für die Tätigkeit in Mexico hat der Arbeitgeber für den Installateur aufgrund mehrfach verlängerter Bescheinigungen des Finanzamtes über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens mit Mexico keine Steuern abgeführt. Die an den Arbeitgeber adressierten Bescheinigungen des Finanzamtes  gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Mexico hat der Installateur bereits im Jahr 2006 und dann in etwa jedes halbe Jahr zur Kenntnisnahme erhalten. Der Installateur hat indes sein Arbeitseinkommen auch in Mexico nicht versteuern lassen.

Der Installateur bekam, nachdem er diverse schriftliche und telefonische Anfragen des (deutschen) Finanzamtes unbeantwortet lies, einen Bescheid darüber, dass die ursprünglich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Mexico freigestellten Einnahmen nunmehr als in Deutschland steuerpflichtig behandelt werden, was zu einer Steuernachforderung in Höhe von 18.010,00 € führte. Nachdem sein Einspruch gegen diesen Bescheid erfolglos blieb, machte er diesen Betrag nunmehr gegen seinen Arbeitgeber vor Gericht geltend.

Sein Arbeitgeber hätte ihm etwa sechs Wochen vor Beginn des Auslandseinsatzes mehrfach zugesichert, aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens finde keine Besteuerung des in Mexiko erzielten Arbeitslohnes statt, der gesamte Arbeitslohn sei wegen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Mexico steuerfrei und stehe ihm netto zur Verfügung. Er habe dies als Vereinbarung einer Nettolohnabrede angesehen. Ausschließlich mit Blick auf diese Steuerfreiheit sei er bereit gewesen, wöchentliche Arbeitszeiten von bis zu 70 Stunden zu erbringen und auf die ihm tariflich zustehende Überstundenvergütung zu verzichten. Sein Arbeitgeber hätte ihn aber falsch informiert. Das Doppelbesteuerungsabkommen schließe nämlich eine Besteuerung des in Mexiko erzielten Arbeitslohns in Mexiko nicht aus. Die Steuern in Mexiko seien auch nicht geringer als die in Deutschland. Er sei davon ausgegangen, aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens überhaupt keine Steuern zahlen zu müssen. Dies sei einer Nettolohnabrede gleichzusetzen.

Der Arbeitgeber will von einer Nettolohnabrede nichts wissen. Er habe seinen Mitarbeiter lediglich die rechtlichen Möglichkeiten des Doppelbesteuerungsabkommens dargestellt und ihn über die Steuerfreiheit in Deutschland informiert.

Das Landesarbeitsgericht gab, wie schon die Vorinstanz, dem Installateur kein Recht:

Eine Nettolohnabrede liege zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages nicht vor, denn bei einer Nettolohnabrede müsse der Wille des Arbeitgebers, die auf die Bezüge des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen zu wollen, erkennbar zum Ausdruck kommen. Dabei sei ein Wille des Arbeitgebers, die auf die Bezüge des Arbeitnehmers zu leistenden Lohnsteuern tragen zu wollen, nicht schon anzunehmen, wenn die Parteien verabreden, der Arbeitgeber solle eine Leistung als steuerfrei erbringen. Denn dies bedeute nur, dass die Parteien davon ausgehen, dass nach steuerlichen Vorschriften die Leistung nicht der Steuerpflicht unterliegt und sie deshalb ohne Steuerabzug erbracht werden könne. Erweist sich so eine Annahme aber als unzutreffend, trete die gesetzliche Regel in Kraft, wonach der Arbeitnehmer die anfallenden Lohnsteuern zu tragen hat. So liegt der Fall hier.

Der Installateur könne die 18.000,00 € von seinem Arbeitgeber aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes beanspruchen, denn ihm ist durch eine vermeintliche Pflichtverletzung seines Arbeitgebers kein Schaden in Höhe von 18.1010,00 € entstanden. Denn bei einer rechtzeitigeren Information hätte er für seinen Arbeitslohn gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen in Mexico Abgaben in gleicher Höhe zahlen müssen. Dass er nun in Deutschland und nicht in Mexico Steuern zu zahlen habe, könne nicht als Schaden angesehen werden.

Nach alledem ist keine Grundlage ersichtlich, vom Arbeitgeber 18.010,00 € zu beanspruchen.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom  13.12.2012; 11 Sa 375/12,

Vorinstanz Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 25.06.2012; 8 Ca 2005/11)

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Rechts der Arbeitszeugnisse berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.