Arbeitgeber hat eingestellter Pflegekraft Aufwendungsersatz für Impfkosten zu leisten

Arbeitgeber hat eingestellter Pflegekraft Aufwendungsersatz für Impfkosten zu leisten
16.04.2013452 Mal gelesen
Fordert der Arbeitgeber die einzustellende Pflegekraft dazu auf, bei Dienstbeginn einen Nachweis über die Impfung gegen Hepatitis B vorzulegen, so ist dies als eine einen Aufwendungsersatz begründende Beauftragung auszulegen, meint das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder).

Einer zwischen dem 24. März und dem 7. Juni 2011 in einer Pflegeeinrichtung tätigen Pflegehelferin wurde im Rahmen ihrer Einstellung auferlegt, bei Dienstbeginn einen Impfnachweis über die Impfung gegen Hepatitis B vorzulegen. Die Pflegehelferin ließ sich entsprechend impfen und wandte hierfür einen Impfkostenbetrag in Höhe von 79,26 € auf.

Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses machte die Pflegehelferin neben rückständigen Lohn auch Aufwendungsersatz für die aufgewandten Impfkosten gegen die Pflegeeinrichtung  geltend. Die Pflegeeinrichtung lehnte insbesondere den beanspruchten Aufwendungsersatz für die Impfkosten ab. Die Hepatitis-B-Impfung sei Einstellungsvoraussetzung für die Tätigkeit der Pflegekraft gewesen. Die Pflegehelferin müsse die Impfkosten daher schon selber tragen. Im Übrigen hätte die Pflegehelferin auf Nachfrage auch von ihr ein Impfangebot unterbreitet bekommen.

Das Gericht gibt der Pflegehelferin Recht und gesteht ihr einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Impfkosten gegen die Pflegeeinrichtung zu.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bringt zum Ausdruck, dass die Impfung eines Arbeitnehmers gegen Hepatitis B vor Aufnahme einer pflegenden Tätigkeit in einer Pflegeeinrichtung Aufgabe und Verantwortung des Arbeitgebers ist. Vor diesem Hintergrund sei die Aufforderung an die Pflegehelferin, einen Impfnachweis vorzulegen, als Beauftragung des Arbeitnehmers im Sinne des Gesetzes auszulegen, eine solche Impfung an sich vornehmen zu lassen. Die Pflegeeinrichtung hat der Pflegehilfskraft damit die Besorgung eines jedenfalls vorrangig in ihrem Interesse gelegenen Geschäfts, nämlich der Durchführung der Impfung, übertragen.

Aus diesem Grunde muss die Pflegeeinrichtung der Pflegehelferin auch Aufwendungsersatz für die aufgewandten 79,26 €  Impfkosten zahlen.

(Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 09.11.2011; 6 Ca 874/11)

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