Bei der Erteilung des Arbeitszeugnisses hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer nur befriedigende Leistungen erbracht hat

Bei der Erteilung des Arbeitszeugnisses hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer nur befriedigende Leistungen erbracht hat
15.04.2013396 Mal gelesen
Will der Arbeitnehmer anstelle des als „befriedigend" erteilten Arbeitszeugnisses eine „gute“ Gesamtbewertung erreichen, so hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer nur „befriedigende“ Leistungen erbracht hat, meint das Arbeitsgericht Berlin.

Nach ihrer Eigenkündigung bekam die frühere Mitarbeiterin von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis übergeben. Im  Zeugnis befand sich die Formulierung "... zu unser vollen Zufriedenheit..". Diese Formulierung wird vom einschlägigen Publikum so interpretiert, dass der Arbeitgeber seiner ehemaligen Mitarbeiterin damit attestieren wolle, dass sie "nur" "befriedigende" Leistungen erbracht habe. Die Mitarbeiterin ist mit dieser Formulierung nicht einverstanden. Sie möchte in ihrem Zeugnis die Formulierung ".stets zu unser vollen Zufriedenheit .." bescheinigt haben. Diese Formulierung würde vom Publikum als Attest "guter" Leistungen interpretiert werden. Sie habe nämlich während der Zeit ihrer Beschäftigung durchgehend keine befriedigenden, sondern jederzeit gute Leistungen erbracht. Der Arbeitgeber müsse daher ihr Arbeitszeugnis ändern.

Der Arbeitgeber lehnt eine Änderung des Wortlautes des Arbeitszeugnisses ab. Seine ehemalige Mitarbeiterin habe durchgehend befriedigende Leistungen erbracht.

Das Gericht gibt der Arbeitnehmerin recht und verurteilt den ehemaligen Arbeitgeber zu einer Änderung des Zeugnistextes.

Zwar müsse nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Arbeitnehmer, der "eine überdurchschnittliche Beurteilung" erstrebe, die hierfür erforderlichen Tatsachen beibringen. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber ihm im Zeugnis schon  "eine gut durchschnittliche Leistung" bescheinigt habe, habe der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Beurteilung rechtfertigen.

Jedoch sei in diesem Zusammenhang zu fragen, was denn nun eine "gut durchschnittliche Leistung" sei. Das Gericht stellt dazu fest, dass inzwischen in 86,6 v.H. aller erteilten Arbeitszeugnisse "gute" oder gar bessere Leistungen attestiert werden. Die Note "befriedigend" würde nur ein Schattendasein fristen. Demnach sei nur ein Zeugnis mit einer "guten" Note eine "gut durchschnittliche Leistung" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Da der ehemaligen Mitarbeiterin mit der "befriedigenden" somit keine "gut durchschnittlichen Leistungen" bescheinigt worden sind, muss nicht sie den Nachweis führen, dass sie besserer Leistungen erbracht habe; es obliegt vielmehr dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass seine ehemalige Mitarbeiterin keine besseren, als nur "befriedigende" Leistungen erbracht habe.

Da der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht erbracht hat, war er antragsgemäß zu verurteilen, seiner ehemaligen Mitarbeiterin im Arbeitszeugnis "gute" Leistungen zu bescheinigen.

(Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012;  28 Ca 18230/11)

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