Betriebsrat muss bei Verschiebung eines Einstellungstermins nicht erneut um Zustimmung zur Einstellung ersucht werden

Betriebsrat muss bei Verschiebung eines Einstellungstermins nicht erneut um Zustimmung zur Einstellung ersucht werden
12.04.2013684 Mal gelesen
Ist für die Einstellung eines Mitarbeiters zwar intern der 1.8. als Einstellungstermin geplant, jedoch in der Ausschreibung nicht genannt, kann ohne erneutes Ausschreibungsverfahren auch zum 1.10. eingestellt werden, meint das Landesarbeitsgericht Bremen.

Der Arbeitgeber betreibt ein Krankenhaus mit 1400 Mitarbeitern. Das Krankenhaus suchte eine(n) Assistenten (in)  der Geschäftsführung. Für das Krankenhaus existiert ein Tarifvertrag zum Personalbinnenmarkt sowie eine Konzernbetriebsvereinbarung Personalbinnenmarkt. Hierin ist  geregelt, dass konzernexterne Einstellungen grundsätzlich nur dann vorgenommen werden, wenn die erforderlichen Qualifikationen im Personalüberhang der Krankenhausmitarbeiter nicht vorhanden oder nicht in zumutbarer Zeit zu erlangen sind.

Der Arbeitgeber schrieb die Stelle zunächst nur intern und sodann auch extern aus. Schließlich wurde als qualifizierte Bewerberin Frau A. gefunden. Der Arbeitgeber ersuchte den Betriebsrat um die Zustimmung zur Einstellung zum 1.8.2010. Der Betriebsrat lehnte aus verschiedenen Gründen ab. So habe in der Stellenausschreibung der Hinweis gefehlt, dass die Stelle auch für Teilzeitbeschäftigte geeignet sei; diese verstieße gegen den tarifvertraglichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Vor allem sei aber nicht ersichtlich, dass  der Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt keinen geeigneten schwerbehinderten Bewerber habe finden können, denn dieser sei bevorzugt einzustellen gewesen.

Das Krankenhaus nahm nunmehr Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf und fragte nach einem geeigneten schwerbehinderten Menschen der für die fragliche Stelle in Betracht käme. Die Agentur für Arbeit teilte mit Schreiben vom 13.07.2010 mit, dass kein geeigneter schwerbehinderter Bewerber habe gefunden werden können. Dies teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit und erbat nunmehr erneut die Zustimmung zur Einstellung der Frau A. mit der Maßgabe, dass diese jetzt wegen der zeitlichen Enge nicht zum 1.8.2010, sondern nur zum 1.10.2010  erfolgen könne.

Der Betriebsrat meint, dass aus unterschiedlichen Gründen nunmehr eine erneute Ausschreibung erforderlich sei. Auch bezweifelt er, dass die Einstellung überhaupt erforderlich sei. So wichtig könne die Einstellung nicht sein, wenn der Arbeitgeber diese um zwei Monaten verschiebe.

Der Arbeitgeber will nun nicht länger warten, stellt die Frau A. vorläufig ein und beantragt bei Gericht die Zustimmungsersetzung.

Das Gericht sprach die Zustimmungsersetzung zur Einstellung aus.

Der Betriebsrat hätte seine Zustimmung nicht verweigern dürfen. Die Einstellung eines Arbeitnehmers habe zwar zu unterbleiben, solange der Arbeitgeber seiner Prüfungs- und Konsultationspflicht hinsichtlich der Einstellung Schwerbehinderter nicht nachgekommen ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung von Frau A. zunächst zu Recht verweigert. Dadurch, dass das Krankenhaus zu diesem Zeitpunkt die Agentur für Arbeit noch nicht eingeschaltet hatte, bestand die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung. Das Krankenhaus hat jedoch seine Prüfungs- und Konsultationspflicht nach verweigerter Zustimmung durch den Betriebsrat wirksam nachgeholt und die Agentur für Arbeit noch kontaktiert, ob es geeignete Schwerbehinderte für die Stelle gäbe. Diese Frage habe die Agentur für Arbeit dann verneint.

Der Betriebsrat kann keine erneute Ausschreibung aufgrund der Nachholung der Prüfungs- und Konsultationspflicht beanspruchen. Hierbei handelte es sich um einen einheitlichen Vorgang im Rahmen des nach wie vor existenten Antrags vom 28.05.2010.  Der Betriebsrat konnte also seine Zustimmung diesmal nicht wegen einer fehlenden Ausschreibung verweigern.

Die Zustimmung des Betriebsrates war daher zu ersetzen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Bremen, Beschluss vom 22.11.2012; 4 TaBV 32/11

Vorinstanz: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Beschluss vom 16.08.2011; 4 BV 431/10)

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