Ein Arbeitnehmer wendet sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitsvertraglich vereinbarte Altersbefristungsabrede, nach welcher das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet. Er meint, die im Arbeitsvertrag aus dem Jahre 1996 vereinbarte Altersbefristung verstoße sowohl gegen deutsches Recht, als auch gegen das Recht der Europäischen Union. Auch wenn nicht verkannt werde, dass die Vereinbarung von Altersgrenzen in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen zulässig sei, sofern eine ausreichende wirtschaftliche Absicherung bei Erreichen des Rentenalters gewährleistet sei, läge bei ihm als dänischen Staatsbürger eine Besonderheit vor: Seine Ehefrau würde als deutsche Staatsangehörige im Falle seines Vorversterbens nur eine Witwenrente nach Maßgabe der deutschen Rentenleistung erhalten, da sie nach dänischem Recht keine Witwenrente beziehen könne. In Anbetracht der Tatsache, dass bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt gewesen sei, dass er als Däne mit einer Deutschen verheiratet gewesen sei, sei bereits zum damaligen Zeitpunkt die Prognose begründet gewesen, dass ihm bei Erreichen des Renteneintrittsalters von 65 Jahren keine ausreichende Hinterbliebenenversorgung zustehe und somit schlechter gestellt sein werde als ein deutscher Arbeitnehmer, der mit einer deutschen Ehefrau verheiratet sei. Aus diesem Grunde sei die Altersbefristung in seinem Falle unwirksam, sodass er über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten dürfe.
Das Gericht wies seine Klage ab. Für die Zulässigkeit der Altersbefristung ist die ausreichende Alterssicherung des Arbeitnehmers, nicht hingegen eine umfassende Versorgung der Familie für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor oder nach Erreichen der Altersgrenze verstirbt, entscheidend. Es liege auch keine Diskriminierung wegen des Alters vor. Für die unterschiedliche Behandlung jüngerer und älterer Arbeitnehmer bestehe nämlich ein sachlicher Grund, da die Altersbefristung durch Gründe der sachgerechten Personalplanung und eines ausgewogenen Verhältnisses jüngerer und älterer Arbeitnehmer gerechtfertigt und die Wirksamkeit der Befristung an die Prognose einer ausreichenden wirtschaftlichen Sicherung bei Erreichen der Altersgrenze geknüpft ist. Dass hierbei der Gesichtspunkt der Hinterbliebenenversorgung keine Berücksichtigung findet, sondern allein auf die Alterssicherung des Arbeitnehmers selbst abgestellt wird, rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die zu überprüfende Regelung in die vertragliche Position des Arbeitnehmers eingreift.
Die Altersbefristung im vorliegenden Arbeitsvertrag ist demnach nicht zu beanstanden.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.01.2013; 8 Sa 1945/10)
Vorinstanz: Arbeitsgericht Herne; urteil vom 22.09.2009; 2 Ca 1050/09)
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