Arbeitszeugnis muss vollständige Schlussformel enthalten

Arbeitszeugnis muss vollständige Schlussformel enthalten
11.04.2013528 Mal gelesen
Ein Arbeitnehmer, dessen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis mit gut bis sehr gut bewertet worden ist, kann auch die Aufnahme einer vollständigen Schlussformel beanspruchen, meint das Arbeitsgericht München.

Ein Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit guter bis sehr guter Leistungs- und Verhaltensbewertung erteilt. Die kurze Schlussformel lautet: "Wir wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute."

Der Arbeitnehmer verlangt, dass in dem Arbeitszeugnis die vollständige Schlussformel aufgenommen wird:

"Wir bedauern dies, bedanken uns für die erbrachte Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute."

Das Fehlen dieser Schlussformel würde die ansonsten gute Bewertung seiner Leistungen abwerten.

Der Arbeitgeber, lehnt es ab, diese Formulierung in das Arbeitszeugnis aufzunehmen. Die Zeugnissprache habe sich in den letzten 10 Jahren nicht verändert und so eine Formulierung werde vom Publikum nicht erwartet.

Das Arbeitsgericht meint, dass bei den hier gegebenen sehr guten bis guten Leistungs- und Verhaltensbewertung die Dankes- und Wünschepassage nicht einfach weggelassen werden könne, weil dies bei einem objektiven Zeugnisleser zu einer Abwertung der gegebenen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung führt. Die alte höchstrichterliche Rechtsprechung sei nicht mehr zeitgemäß.  Die Verwendung von Schlussformeln sei weiter im Vordringen und heute überwiegend üblich; zumindest verschließe sich kein vernünftiger Arbeitgeber heute einem derartigen ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber wurde antragsgemäß verurteilt, das Arbeitszeugnis um die Passage:

"Wir bedauern dies, bedanken uns für die erbrachte Arbeit und wünschen ihm weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute."

zu ergänzen.

(Quelle:  Arbeitsgericht München, Urteil vom 22.03.2012; 23 Ca 8191/11)

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