Betriebsrat kann die Einstellung von Mitarbeitern zur Minderung von Streikfolgen nicht verhindern

Betriebsrat kann die Einstellung von Mitarbeitern zur Minderung von Streikfolgen nicht verhindern
11.04.2013405 Mal gelesen
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen tritt im Hinblick auf die Neutralitätspflicht der Betriebspartner untereinander zurück, soweit die personelle Maßnahme zur Minderung und Abwehr von Streikfolgen dient, meint das Arbeitsgericht Osnabrück.

Die Beteiligten stritten ursprünglich um den Antrag eines Betriebsrates dem Unternehmer, der ein Kino betreibt, aufzugeben, eine ganz bestimmte Person zu entlassen und keine weitere Einstellungen ohne dessen Zustimmung oder der Zustimmungsersetzung durch das Arbeitsgericht vorzunehmen.

Der Unternehmer beschäftigte in der Zeit vom 18.11.2011 bis zum 11.12.2011 in sieben Fällen verschiedene Personen in seinem Osnabrücker Kino. Über die Einstellung dieser Personen wurde der Betriebsrat des Osnabrücker Kinos weder im Voraus informiert, noch wurde seine Zustimmung danach eingeholt. Diese Maßnahmen fanden sämtlich während der Zeit von Arbeitskampfmaßnahmen ohne Mitbestimmung des Betriebsrates statt.

Der Betriebsrat rügt seine fehlende Beteiligung. Der Kinobetreiber meint, dass er keine Mitbestimmungsrechte verletzt habe.

Der Betriebsrat stellt seinen Antrag zur Mitbestimmung vor dem Arbeitsgericht um und beantragt jetzt im Hauptantrag, es zu unterlassen, Einstellungen von Arbeitnehmern mit Ausnahme von leitenden Angestellten vorzunehmen, so lange er seine Zustimmung dazu nicht erteilt hat oder diese Zustimmung nicht arbeitsgerichtlich ersetzt worden ist. Ferner stellt er eine ganze Reihe von Hilfsanträgen, die darauf hinauslaufen, dass festgestellt werden möge, dass der Kinobetreiber verpflichtet sei, dem Betriebsrat für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem Betrieb unter Namensnennung im Voraus mitzuteilen, welche Überstunden, Schichtverschiebungen, kurzfristige Versetzungen, Einstellungen und Beschäftigung von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind.

Der Kinobetreiber meint, dass er als Arbeitgeber den Betriebsrat bei personellen Einzelmaßnahmen dann nicht beteiligen müsse, wenn zur Ersetzung arbeitskampfbeteiligter Arbeitnehmer Einstellungen oder Versetzungen von Streikbrechern vorgenommen werden, um den Betrieb während der Zeit des Arbeitskampfes aufrechtzuerhalten. Für die Zeiträume von arbeitskampfbedingten Maßnahmen sei eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates dann gegeben, wenn die Mitbestimmung des Betriebsrates nicht mit dem Grundsatz der Kampfparität vereinbar sei.

Das Gericht weist den Antrag des Betriebsrates im Wesentlichen ab. Dem Betriebsrat stehe kein Mitbestimmungsrecht bei Einstellung von Mitarbeitern zu, wenn die Einstellung der Abmilderung von Arbeitskampfmaßnahmen dient. Indes hat er ein Informationsrecht, so dass Gericht dem Kinobetreiber aufgegeben hat, für den Zeitraum von Arbeitskampfmaßnahmen in ihrem Betrieb dem Betriebsrat unter Namensnennung im Voraus mitzuteilen, welche Überstunden, Schichtverschiebungen, kurzfristige Versetzungen, Einstellungen von Mitarbeitern von fremden Firmen beabsichtigt sind.

Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.

Während eines Arbeitskampfes erlischt das Betriebsratsamt nicht. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates werden durch den Arbeitskampf  insoweit eingeschränkt, als es sich um arbeitskampfrelevante Maßnahmen handelt. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Betriebsrat in solchen Fällen kein Mitbestimmungsrecht. Hinsichtlich derartiger Maßnahme gilt der Betriebsrat als funktionsunfähig, unabhängig davon, ob sich seine Mitglieder als Arbeitnehmer am Streik beteiligen.

Ihm steht während des Streiks somit kein Mitbestimmungsrecht wohl aber ein Informationsrecht zu.

(Quelle:  Arbeitsgericht Osnabrück, Beschluss vom 21.02.2013; 3 BV 7/11)

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