Gerichtliche Auflösung eines Betriebsrates auf Antrag des Arbeitgebers bei Untätigkeit desselben

Gerichtliche Auflösung eines Betriebsrates auf Antrag des Arbeitgebers bei Untätigkeit desselben
10.04.2013795 Mal gelesen
Die Untätigkeit des Betriebsrats über einen längeren Zeitraum ist als grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten grundsätzlich geeignet, einen Antrag auf seine Auflösung zu begründen, meint das Arbeitsgericht Hamburg.

Der Arbeitgeber betreibt ein Restaurant in Hamburg mit ca. 25 Mitarbeitern. Am 27. April 2010 wurde dort erstmals ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt. Es gibt zudem noch ein Ersatzmitglied. Der Betriebsrat hat im Jahre 2010 zahlreiche Rechtsstreitigkeiten anhängig gemacht, bei denen es unter anderem um die Teilnahme an Schulungen und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber ging. In weiteren Verfahren ging es um die Mitbestimmung bei der Dienstplaneinteilung und die Zurverfügungstellung von Betriebsratsequipment. Es haben seit seiner Wahl keine Betriebsversammlungen stattgefunden. Auch gab es keine Einladungen zu Betriebsversammlungen. Beim Arbeitsgericht Hamburg ist auch noch ein weiteres Verfahren anhängig, in dem 22 Mitarbeiter des Restaurants die Auflösung des Betriebsrates begehren. In diesem Verfahren tragen die Mitarbeiter unter anderem vor, dass der Betriebsrat nicht für ihre Sorgen und Nöte zur Verfügung stehe und nicht aktiv werde. Die Mitarbeiter beantragen auch in diesem Verfahren die Auflösung des Betriebsrates. Der Arbeitgeber ist auch diesem Verfahren beteiligt. Aus all diesem Gründen beantragt der Arbeitgeber bei Gericht die Auflösung des Betriebsrates.

Der Betriebsrat trägt vor, dass er seit seiner Gründung vom Arbeitgeber. an der Ausübung seines Amtes gehindert worden sei. Mitglieder seien drangsaliert worden durch Kündigungen, Abmahnungen oder Versetzungen. Seine Auflösung sei nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Betriebsrates statt.

Die Auflösung eines Betriebsrates könne vom Gericht erklärt werden, wenn er seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Voraussetzung sei zunächst die Verletzung gesetzlicher Pflichten. Allerdings reiche nicht jede Pflichtverletzung für eine Auflösung aus. Vielmehr muss diese auch grob sein. Maßgeblich sei, ob die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Ein grober Verstoß des Betriebsrats sei nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint. Dies ist hier der Fall. Der Betriebsrat hat seit seiner Wahl im April 2010 bis zum Tag der Anhörung vor der Kammer am 27.06.2012 keine Betriebsversammlung durchgeführt. In diesem Zeitraum hätten neun Betriebsversammlungen durchgeführt werden müssen. Dieser Verstoß ist auch als grob anzusehen. Es nicht ersichtlich, ob überhaupt Betriebsversammlungen geplant waren. Trotz Auflage des Gerichts habe der Betriebsrat nicht vorgetragen, wann eine Betriebsversammlung geplant worden wäre und aufgrund welcher Umstände er davon ausgeht, dass der Arbeitgeber diese Betriebsversammlung verhindert hätte. Der Betriebsrat hat damit über einen langen Zeitraum mehrfach seine Pflichten verletzt, zumindest jedes Vierteljahr.

Dies ist Grund genug, seine Auflösung anzuordnen.

 

(Quelle: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.06.2012; 927 BV 8/12)

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