Zur Kostenvermeidung: Keine voreilige Klage auf Zeugniserteilung ohne vorherigen Versuch, selbiges im Betrieb abzuholen

Zur Kostenvermeidung: Keine  voreilige Klage auf Zeugniserteilung ohne vorherigen Versuch, selbiges im Betrieb abzuholen
08.04.2013339 Mal gelesen
Ein Zeugnis ist am Ende des Arbeitsverhältnisses im Betrieb abzuholen, wenn nicht gerade besondere Umstände dieses unzumutbar machen. Wer ohne Abholversuch ein Zeugnis einklagt, hat daher regelmäßig die Kosten zu tragen, meint das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Ein kaufmännischer  Angestellter sandte nach seiner Eigenkündigung dem Arbeitgeber per Mail einen Zeugnisentwurf vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu. Nach dem Wechsel von einigen Mails, aus denen sich ergab, dass der Arbeitgeber den Entwurf, so wie der Angestellte ihn formuliert hat, akzeptiert, mailte die Vorstandsassistentin  zuletzt, dass der Vorstandsvorsitzende das Zeugnis am letzten Arbeitstage so, wie es ist, unterschreiben werde. Am letzten Arbeitstage mailte der Angestellte, dass er das Zeugnis bitte bis zum 10.8.2012 zugesandt hätte. Die Assistentin des Vorstands teilte ihm darauf mit einer E-Mail vom 17. August 2012, die das Betreff trug: "Ihr Arbeitszeugnis ist unterschrieben!" mit, dass das Zeugnis unterschrieben sei und er bitte vorbeikommen solle. Der Angestellte hatte jedoch schon am 15. August Klage auf Zeugniserteilung erhoben.

In der Güteverhandlung wurde dem Angestellten das Zeugnis übergeben und die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Dem Angestellten wurden vom Arbeitsgericht die Kosten des Verfahrens auferlegt, da es sich bei der Erteilung eines Zeugnisses um eine Holschuld handele. Das Landesarbeitsgericht meint, dass dem Angestellten zu Recht die Kosten auferlegt worden seien. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. Juli 2012 endete, sei zwar die prozessuale Geltendmachung des Zeugnisanspruchs im Prinzip ohne weiteres zulässig gewesen und hätte auch keine Rechtsverletzung des Schuldners vorausgesetzt.  Bei so genannten verhaltenen Ansprüchen, die insbesondere bei Holschulden bestehen, sei jedoch die sofortige Klageerhebung zur Kostenvermeidung nicht gerechtfertigt.  Die gerichtliche Geltendmachung setze beim Zeugnisanspruch einen erfolglosen Abholversuch des Arbeitnehmers oder die Darlegung konkreter Tatsachen voraus, aus denen sich deutlich ergibt, dass ein Abholversuch erfolglos geblieben wäre.

Da dies nicht vorgetragen wurde, bleibt es bei der Kostentragung des Arbeitnehmers.

 

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013; 10 Ta 31/13

Vorinstanz Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 20.11.2012; 57 Ca 12524/12)

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