Jahresurlaub von Arbeitnehmen ist kein Sachgrund der eine Befristung rechtfertig

Jahresurlaub von Arbeitnehmen ist kein Sachgrund der eine Befristung rechtfertig
04.04.2013333 Mal gelesen
Die durch den normalen Jahresurlaub entstehenden Personalengpässe sind vorhersehbar und durch eine entsprechende Planung zu organisieren. Urlaube rechtfertigen daher nicht den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, meint das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven.

Ein Paketzusteller war seit dem 15. April 2009 aufgrund 9 befristeter Arbeitsverträge nahezu durchgehend für einen Zustelldienst tätig. Der letzte Arbeitsvertrag war für den Zeitraum vom 1.7.2011 bis 31.01.2012  

aufgrund  "Vertretung wegen vorrübergehender Abwesenheit der Mitarbeiter  x y z, November/Dezember Starkverkehr" 

befristet. Die Kollegen x y z  hatten in der besagten Zeit ihren Jahresurlaub. Um die Weihnachtszeit werden im Übrigen vom Zustelldienst "Entlastungsbezirke" eingerichtet, um das vermehrte Paketaufkommen bearbeitet zu können. Der Zusteller meint, dass der Zustelldienst bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrages nicht sicher vorhersehen konnte, dass er ihn über den 31.01.2012 hinaus nicht weiter benötigen würde, zumal sich durch den verstärkten Onlineversand ein erhöhtes Paketaufkommen und somit auch ein erhöhter Personalbedarf ergäbe. Die Befristung sei jedenfalls nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt.

Da der Zustelldienst nicht bereit ist, den Zusteller unbefristet zu beschäftigen, klagt dieser die Entfristung des Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht ein. Das Gericht gibt der Entfristungsklage statt.  

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass  kein zulässiger Sachgrund für eine Befristung vorläge. Mangels einer fundierten Zukunftsprognose stehe nämlich nicht fest dass über den 31.01.2012 hinaus kein Bedarf mehr an der Arbeitsleistung des Zustellers besteht. Das Gericht kommt bei zu seiner Entscheidung aufgrund einer Kontrolle des letzten Arbeitsvertrages, da nach der Rechtsprechung bei mehreren aufeinander folgenden Arbeitsverträgen nur der letzte einer Befristungskontrolle zu unterziehen sei. Die Befristung des letzten Vertrages sei vom Zustelldienst unter anderem mit der Urlaubsvertretung für die Kollegen x y z begründet worden. Der gesetzlich erlaubte Grund für eine Befristung, die vorübergehende Verhinderung an der Arbeitsleistung, liege die Überlegung zugrunde, dass es sich hier um eine Situation handele, in der der Arbeitgeber eine unvorhergesehene Vertretungssituation bewältigen muss. Die Gewährung des jährlichen Urlaubes stelle jedoch keine unvorhersehbare Vertretungssituation dar, sondern folge unmittelbar aus dem Gesetz.  Da der Jahresurlaub nicht unvorhersehbar sei, ist er kein Befristungsgrund. Da der letzte befristete Arbeitsvertrag somit ohne Befristungsgrund abgeschlossen worden ist, ist die Befristung rechtswidrig und der Entfristungsklage stattzugeben.

(Quelle: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 21.08..2012;  4 Ca 4196/11)

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