Ein von außerhalb der EU stammender Arbeitnehmer ist ein einem Unternehmen auf Grundlage von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen als Auflader beschäftigt. Die Befristung wurde begründet mit einem "vorübergehender Personalbedarf aufgrund prognostizierter VM-Steigerung". Bei seiner Einstellung lag der Arbeitgeberin eine bis zum 29. Mai 2009 befristete Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis vor. Die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis wurde später bis zum 27. Mai 2012 verlängert. Der letzte Arbeitsvertrag wurde daher mit Ablauf des 26. Mai 2012 befristet. Bemühungen um eine unbefristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis blieben sämtlich ohne Erfolg. Der Arbeitnehmer beantragt beim Gericht, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht am 26. Mai 2012 beendet wird, sondern fortbesteht.
Die Arbeitgeberin lehnt dies ab. Sie habe aus der Gesamtschau der Fakten von einer Kette verlängerter Aufenthaltserlaubnisse, von deren massiver zeitlicher Verkürzung sowie schließlich von dem Scheitern der Erlangung einer unbefristeten Erlaubnis die begründete Befürchtung, dass nach Ablauf der Erlaubnis vom 27.05.2012 keine erneute befristete Erlaubnis erteilt werden würde. Sie könne daher keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließen.
Das Gericht gibt der Klage statt.
Für das Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes sei der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Er beruft sich zur Begründung der Befristung darauf, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine hinreichend zuverlässige Prognose dahin habe erstellt werden können, dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht erfolgen werde. Jedoch sei nach der Rechtsprechung eine Befristung wegen der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nur zulässig, wenn hinreichend sicher ist, dass es keine Verlängerung geben werde. Diese Sicherheit sei hier nicht gegeben.
Der Entfristungsklage ist daher stattzugeben.
(Quelle: Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 13.12.2012; 5 Ca 5116/12)
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