Eine einzelvertragliche Ermächtigung des Arbeitgebers, einseitig den maßgeblichen Tarifvertrag zu ändern, ist unwirksam

Eine einzelvertragliche Ermächtigung des Arbeitgebers, einseitig den maßgeblichen Tarifvertrag zu ändern, ist unwirksam
28.03.2013509 Mal gelesen
Wenn ein Entleiherbetrieb im Aufgabengebiet des Leiharbeiters ausschließlich Leiharbeitnehmer einsetzt, kann der Leiharbeitnehmer die Vergütung beanspruchen, die für ihn gelten würde, wenn er beim Entleiher für die gleiche Aufgabe eingestellt worden wäre, meint das Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Ein Leiharbeitnehmer wird seit Beginn seiner Tätigkeit als Zählerableser eingesetzt. Die Vergütung der Stammbelegschaft richtet sich nach dem Manteltarifvertrag der RWE. Dem Leiharbeitnehmer wurde ein Schriftstück vorgelegt, in dem stand, dass zwischen ihm und seinem Arbeitgeber, dem Verleiher-Betrieb, Einigkeit darüber bestünde, dass auf das bestehende Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes Anwendung finde. Der Leiharbeitnehmer hat dieses Schriftstück indes nicht unterzeichnet. Sein Arbeitgeber teilte ihm dann mit, dass auf seinen Arbeitsvertrag und die zahlende  Vergütung eben dieser Tarifvertrag Anwendung finde.

Die RWE teilte dem Anwalt des Leiharbeitnehmers mit, dass, wenn der Leiharbeitnehmer bei ihr als Zählerableser beschäftigt wäre, er eine Vergütung in Höhe von 13 x (2.355,00 € 353,00 € Sonderzahlung) Jahressonderzahlung bekäme. Der Leiharbeitnehmer machte die Differenz zwischen seiner Vergütung und dem, was er bei der RWE bekäme unter dem Gesichtspunkt des equal-pay bei seinem Arbeitgeber geltend.

Sein Arbeitgeber lehnt das Ansinnen ab. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag würden sich nach dem zwischen dem AMP und der CGZP geschlossenen Tarifvertrag ergeben. Daraufhin wurde die Differenz beim Arbeitsgericht eingeklagt.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Leiharbeitnehmer recht. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltende Vergütung zu gewähren. Das gelte nur dann nicht, wenn ein auf das Arbeitsverhältnis anzuwendender Tarifvertrag abweichende Regelungen beinhaltet. Ein solcher Tarifvertrag habe jedoch zwischen den Parteien nicht gegolten, weil nach höchstrichterlicher Entscheidung die CGZP nicht tariffähig war.

Daher bleibt es beim Grundsatz des equal-pay und dem Leiharbeitnehmer ist die Differenz-Vergütung zu bezahlen.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Niedersachsen,  Urteil vom 25.01.2013;  6 Sa 737/12)

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