Betriebsblockaden sind auch im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks rechtswidrig

Betriebsblockaden sind auch im Rahmen eines rechtmäßigen Streiks rechtswidrig
28.03.2013767 Mal gelesen
Im Rahmen legaler Streiks sind Blockaden als Eigentumsverletzung und Verletzung des Rechts am Gewerbebetrieb bei Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Streikrechts regelmäßig, abgesehen von kurzfristigen Zugangsbehinderungen, rechtswidrig, meint das Landesarbeitsgericht Hamburg.

Ein Unternehmen streitet im Eilverfahren gegen eine Gewerkschaft und einen Gewerkschaftssekretär auf Unterlassung bestimmter Kampfmaßnahmen.

Das Unternehmen befand sich in Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, wurden die Verhandlungen von der Gewerkschaft für gescheitert erklärt. Die Gewerkschaft rief zu einem 6-stündigen Warnstreik auf. Eine Woche später wurde nach einer Urabstimmung, in der knapp 90% der Gewerkschaftsmitglieder für Streik gestimmt haben, der unbefristete Streik ausgerufen. 100 Arbeitnehmer (von 130 am Standort Hamburg) legten daraufhin die Arbeit nieder.

Der Unternehmer hat vor Gericht glaubhaft gemacht, dass, beginnend vom ersten Streiktag,  es durch Streikende zu Blockaden der Ein- und Ausfahrten gekommen sei. Zum Teil waren vor den Zugängen Fahrzeuge abgestellt, teilweise wurden Menschenketten gebildet, Streikposten stellten sich Arbeitswilligen in den Weg. Es kam zu erheblichen Verzögerungen beim Zutritt. Lieferanten seien wieder umgekehrt. Der Gewerkschaftssekretär habe zugesehen und habe nicht eingegriffen.

Der Unternehmer hält die Blockade seines Unternehmens durch die Streikenden für unzulässig und möchte im Wege der einstweiligen Verfügung beschlossen haben, dass Streikende oder Streikposten verschiedene Handlungen zu unterlassen haben, die den Betrieb blockieren. Das Arbeitsgericht hat die einstweilige Verfügung, wie beantragt, erlassen. Gewerkschaft und Gewerkschaftssekretär widersprachen und trugen vor, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts ihren grundgesetzlich gesicherten Anspruch auf Ausübung gewerkschaftlicher Tätigkeit unzulässig einschränke.

Das Landesarbeitsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass eine Blockade des Betriebes zwar zu unterlassen sei, kurzfristige Zugangsbehinderung gegen Arbeitswillige oder Dritte für bis zu maximal 15 Minuten etwa durch die Bildung von Menschenketten möglich sein müssen, um den Kampferfolg des Streiks nicht zu gefährden.

Das Tarifvertragssystem sei  darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichwertiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Funktionsfähig sei die Tarifautonomie nur, solange ein ungefähres Gleichgewicht  bestehe. Unvereinbar mit der verfassungsgemäßen Koalitionsfreiheit sei  daher eine Ausgestaltung, wenn sie dazu führt, dass die Verhandlungsfähigkeit einer Tarifvertragspartei bei Tarifauseinandersetzungen einschließlich der Fähigkeit, einen wirksamen Arbeitskampf zu führen, nicht mehr gewahrt ist. Kampfmittel der Gewerkschaft müssen daher zulässig sein. Eine Einschränkung ergebe sich nach der Rechtsprechung nur dahingehend, dass sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen.

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze stelle sich das Arbeitskampfverhalten der Gewerkschaft und ihrer Streikleitung als weitgehend zulässig dar. Unverhältnismäßig ist jedoch eine unbeschränkte Blockade. Das Gericht lässt daher Zugangsbeschränkungen, die maximal 15 Minuten nicht überschreiten, als rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahme zu.

                                                                                          

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 06.02.2013; 5 SaGa 1/12)

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