Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert bei Kündigungen wegen sexueller Belästigung eine vorhergehende Abmahnung

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert bei Kündigungen wegen sexueller Belästigung eine vorhergehende Abmahnung
26.03.2013293 Mal gelesen
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat bei sexuellen Belästigungen einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, von Extremfällen abgesehen, regelmäßig eine Abmahnung des Arbeitnehmers vorauszugehen, meint das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Ein Gärtner arbeite mit einigen Leiharbeitnehmerinnen. Ihm wurde eine sexuelle Belästigung vorgeworfen. Ihm wurde vorgehalten, gegenüber einer der Leiharbeitnehmerinnen sexuell anzügliche Bemerkungen gemacht zu haben, wie zum Beispiel: "Es ist schade, dass Du schon vergeben bist; poppt ihr den ganzen Tag?, hat dein Mann eine Gummiallergie; wie hättest Du es am liebsten?"

Die Leiharbeitnehmerin beschwerte sich wegen der sexuellen Belästigung. Die Stadt kündigte dem Gärtner wegen sexueller Belästigung. Dieser erhob Kündigungsschutzklage. Das Landesarbeitsgericht gab ihm recht.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip hätte die Stadt den Gärtner vor Ausspruch einer Kündigung wegen sexueller Belästigung nach 14-jährigem beanstandungsfreien Arbeitsverhältnis zunächst abmahnen müssen. Eine sexuelle Belästigung unter Arbeitnehmern ist jedem Fall abmahnungswürdig. Dass in den sexuell anzüglichen Äußerungen des Gärtners ein vorsätzliches, die Würde der Leiharbeitnehmerin verletzendes sexuell bestimmtes Verhalten und damit eine sexuelle Belästigung liegt, bedürfe keiner näheren Erörterung. Auch der raue Ton, der auf dem Betriebshof der Stadt herrschen mag, könne das Verhalten des Gärtners nicht entschuldigen. Sexuelle Belästigungen können auch ohne Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen. Dies setze aber eine massive sexuelle Belästigung oder ein beispielsweise aus einer Vorgesetztenstellung heraus erzwungenes Entgegenkommen einer Untergebenen voraus. Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Gärtner auf eine Vielzahl verbaler sexueller Anzüglichkeiten, die einen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten gegenüber seinen Arbeitskolleginnen darstellen. Der Arbeitgeber war deshalb gehalten, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um weitere sexuelle Belästigungen zu unterbinden. Aus dem arbeitsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip folgt indes, dass der Arbeitgeber nur in Extremfällen ohne vorhergehende Abmahnung zur Kündigung wegen sexueller Belästigung berechtigt ist. Da ein solcher hier nicht vorliegt, war der Kündigungsschutzklage stattzugeben.

(Quelle:  Landesarbeitsgericht Niedersachsen,  Urteil vom 13.10.2009; 1 Sa 832/09)

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