Ein lautstarker beleidigender Umgangston ist noch keine sexuelle Belästigung, die eine ordentliche oder sogar außerordentliche Kündigung erfordert

Ein lautstarker beleidigender Umgangston ist noch keine sexuelle Belästigung, die eine ordentliche oder sogar außerordentliche Kündigung erfordert
19.03.2013395 Mal gelesen
Wenn ein Oberarzt hinter einer Ärztin die Worte:„leck mich, fick Dich selbst“ äußert, ist dies eine sexuelle Belästigung, auf die mit einer Abmahnung reagiert werden kann. Sie rechtfertigt aber keine ordentliche, schon gar keine außerordentliche Kündigung, meint das Sächsische Landesarbeitsgericht.

Ein Oberarzt hatte in seiner Dienstzeit schon mal einen Assistenzarzt lautstark beschimpft, wofür er auch schon mal eine Abmahnung erhielt. Bei einer morgendlichen Visite meinte er Behandlungsfehler einer Assistenzärztin zu erkennen. Es kam dann in Gegenwart der Patienten zu lautstarken Auseinandersetzungen, in deren Laufe der Oberarzt der Assistenzärztin vorwarf, dass sie den Patienten gefährde. Die Auseinandersetzung wurde dann im Arztzimmer fortgeführt.

Der Oberarzt wurde sodann nach Anhörung des Betriebsrates außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Oberarzt erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.

Er habe weder den Assistenzarzt, noch die Assistenzärztin beleidigt. Diese habe aber eine ganze Reihe von Fehlern begangen, die verschiedene Patienten gefährdet hätten. Er habe dann nur die Assistenzärztin auf ihre Fehler hingewiesen. Er bestreitet, dass dabei die ihm zum Vorwurf gemachten Äußerungen wie: "mach dich gefälligst nützlich", oder "was soll der Scheiß?" oder "wer hat dir den Schwachsinn gezeigt?", gefallen sind.

Während des Kündigungsschutzprozesses schob das Krankenhaus noch nach, dass der Oberarzt nach der  Auseinandersetzung mit der Assistenzärztin, diese sexuell belästigt habe, indem er, als diese schon am Weggehen war, die Worte geäußert habe: "leck mich, fick Dich selbst".

Der Oberarzt bestreitet diese sexuell belästigende Äußerungen. Zwar habe er im Umgang mit den Kollegen niemals ein Blatt vor den Mund genommen, aber keine sexuelle Belästigung verübt; die vorgehalten Äußerungen habe er nicht von sich gegeben.

Das Landesarbeitsgericht meint hingegen, dass die dem Oberarzt vorgeworfenen Äußerungen zwar pflichtwidrig seien, da sie den Bereich der betrieblichen Verbundenheit beeinträchtigen. Die vorgeworfen Äußerungen wiegen indes nicht so schwer, dass sie mit einer Kündigung, und schon gar nicht mit einer außerordentlichen Kündigung geahndet werden müssten.

Der Kündigungsschutzklage wurde mithin stattgegeben.

(Quelle: Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2011;  3 Sa 461/10)

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