Verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrers nach sexueller Belästigung einer Schülerin

Verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrers nach sexueller Belästigung einer Schülerin
15.03.2013383 Mal gelesen
Wenn ein Lehrer im Sportunterricht mehrfach Schülerinnen sexuelle belästigt, liegt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor, die an sich eine außerordentliche, auf jeden Fall aber eine ordentliche Kündigung rechtfertig, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm.

Der Lehrer war schon mehrfach wegen sexueller Belästigung aufgefallen und erhielt deshalb auch schon Abmahnungen. Gegen ihn wurde auch schon mal staatsanwaltschaftlich wegen sexueller Delikte ermittelt, ohne dass es jedoch zu einer Verurteilung gekommen ist. Letztendlich führten u.a. die folgenden Vorfälle  zur Kündigung des Lehrers.

-         Er habe bei einem Handballspiel Rücken und Gesäß einer Schülerin berührt

-         Er habe den Sportunterricht getrennt nach Geschlechtern durchgeführt

-         Er umarmte eine Schülern

-         Er sagte dabei zu ihr: "da ist ja mein Sonnenschein"

-         Er befragte Schülerinnen nach privaten Dingen

-         Er lud Schülerinnen zu McDonalds ein

-         Er befragte eine Schülerin, ob sie noch Jungfrau sei

-         Er befragte eine Schülerin, ob sie bei ihrem Freund gepennt habe

Diese Vorfälle veranlassten das Bundesland dem Lehrer außerordentlich und hilfsweise ordentlich zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung war wegen fehlender Vorlage der Vollmacht vom Lehrer zurückgewiesen worden. Das Arbeitsgericht hielt jedoch die ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen für gerechtfertigt. Der Lehrer meint, dass das ihm vorgeworfene Verhalten keine Kündigung rechtfertige.

Dies sah das Landesarbeitsgericht anders. Körperlichen Berührungen und die Umarmungen  haben einen unerwünschten sexuellen Inhalt, ebenso die an die Schülerin gerichtete Frage, ob sie noch Jungfrau sei. Der nochmalige Ausspruch auch nur einer Abmahnung wäre kein dem beklagten Land zumutbares milderes Mittel. Die Kündigung  des Lehrers war nach alledem wegen sexueller Belästigung der Schülerinnen gerechtfertigt.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15.12.2011; 15 Sa 1236/11))

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