Ein technischer Angestellter wurde auf einer Abteilungsleiterbesprechung kritisiert und meldete sich tags darauf arbeitsunfähig. Im Anschluss besuchte er eine Rehabilitationsmaßnahme. Nach Rückkehr aus dieser Maßnahme fand ein Personalgespräch statt. In diesem wurde dem Angestellten eine betriebliche Eingliederungsmaßnahme angeboten. Der Angestellte reagierte hierauf überhaupt nicht. Der Arbeitgeber schrieb daraufhin dem Angestellten, dass er davon ausgehe, dass er die betriebliche Eingliederungsmaßnahme ablehne. Nachdem der Angestellte auf dieses Schreiben auch nicht reagierte, bekam er nach Anhörung des Betriebsrates seine ordentliche Kündigung.
Der Angestellte klagte gegen die Kündigung. Er sei im Kollegen- und Vorgesetztenkreis, als auch im weiteren Umfeld des Arbeitsbereichs in seiner körperlichen und seelischen Gesundheit derartig Mobbing ausgesetzt worden, dass er erkrankte und eine lang anhaltende Behandlung erforderlich wurde. Eine negative Gesundheitsprognose sei nicht mehr gegeben und er sei jetzt bald wieder arbeitsfähig. Er habe die Mobbingsituation auch im Personalgespräch angesprochen. Die Personalleiterin habe es jedoch abgelehnt, sich über Mobbing zu unterhalten.
Das Gericht führt aus, dass bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit regelmäßig von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen sei. Vor diesem Hintergrund ergäbe sich, dass die Kündigung aufgrund der langanhaltenden Erkrankung aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. Auch eine Interessensabwägung ergibt kein anderes Ergebnis. Der Angestellte hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welche Weise er in den vergangenen Jahren im Umfeld seines Arbeitsplatzes Mobbing ausgesetzt worden sei. Seine Angaben beschränkten sich darauf, dass er in der Besprechung massiv mit unberechtigten Vorwürfen überzogen und massiv unter Druck gesetzt worden sei. Diese Angaben reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob er wirklich Mobbing ausgesetzt worden ist. Der Angestellte hat somit nichts vorgetragen, was vielleicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtsmäßigkeit seiner Kündigung hätte führen können. Damit ist bleibt es dabei, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil vom 11.03.2008; 2 Sa 11/08)
Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.
Unsere Kontaktdaten:
Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft
Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald
Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888
E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.