Sexuelle Belästigung durch „Klaps“ auf den Po

Sexuelle Belästigung durch „Klaps“ auf den Po
11.03.2013780 Mal gelesen
Sexuelle Belästigung einer Kollegin – dies ist ein folgenschwerer Vorwurf. Nicht nur das Ansehen wird in Mitleidenschaft gezogen, auch mit arbeitsrechtlichen Folgen ist zu rechnen. Ist die Behauptung der sexuellen Belästigung nicht wahr, so ist dem angeblichen Belästiger dringend zu raten, rechtliche Schritte einzuleiten.

So wehrte sich ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Köln gegen die Anschuldigungen seiner Kollegin. Der Arbeitnehmer war Gruppenleiter eines Straßenreinigungsbetriebes. Auf einer Kontrollfahrt stellte er fest, dass eine Kollegin ihre Kehrmaschine abgestellt hatte und stattdessen in einer Spielhalle dem Glückspiel nachging. Er stellt sie zur Rede. Daraufhin behauptete die Kollegin im Beisein des gemeinsamen Vorgesetzten, der Gruppenleiter habe sie in der Vergangenheit sexuell belästigt. Er habe sie mit dem Handrücken beim Treppenaufgang zum Büro auf das Gesäß geschlagen. Der Gruppenleiter bestritt die sexuelle Belästigung und verlangte von der Straßenreinigerin ihre Aussage auch gegenüber seinem Arbeitgeber zu widerrufen. Außerdem solle sie in Zukunft derartige Äußerungen unterlassen. Die Straßenreinigerin tat dies jedoch nicht. Stattdessen wiederholte sie den Vorwurf und erstattete Strafanzeige wegen der angeblichen sexuellen Belästigung.

Das Landesarbeitsgericht Köln, musste nun darüber entscheiden, ob der Gruppenleiter einen Anspruch auf Widerruf und Unterlassung gegen die Arbeitnehmerin hat. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass die Straßenreinigerin den Vorwurf zwar nicht widerrufen muss, jedoch in Zukunft derartige Äußerungen zu unterlassen habe. Die Entscheidung erklärt sich aus den unterschiedlichen Voraussetzungen an den Widerrufs- und Unterlassungsanspruch.

Anspruch auf Widerruf der Äußerung

Ein Anspruch auf Widderruf der Äußerung besteht erst dann, wenn bewiesen werden kann, dass die Anschuldigung nicht stimmt. Dies ist im nach Ansicht des Gerichts nicht gelungen. Der Gruppenleiter habe somit keinen Anspruch auf Widerruf der Äußerung.

Anspruch auf Unterlassung derartiger Äußerungen

Dagegen habe der Gruppenleiter bereits dann einen Anspruch auf Unterlassung derartiger Äußerungen, wenn die Behauptung nicht erweislich wahr ist und die Gefahr der Wiederholung nicht ausgeschlossen ist. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Straßenreinigerin nicht nachweisen, dass die Belästigung tatsächlich stattgefunden hat.

(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 07.07.2005, 7 Sa 508/04; Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.11.2003, 3 Ca 5196/03)

Wird ein Arbeitnehmer zu Unrecht einer sexuellen Belästigung beschuldigt, so sollte unbedingt der Rat eines kompetenten Anwalts eingeholt werden. Benötigen Sie hierzu weitere Informationen zu etwaigen Widerrufs- oder Unterlassungsansprüchen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht und angrenzenden Rechtsgebieten berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

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