Schwangerschaftsvertretung – Muss die Bewerberin die eigene Schwangerschaft offenbaren?

Schwangerschaftsvertretung – Muss die Bewerberin die eigene Schwangerschaft offenbaren?
28.02.2013467 Mal gelesen
Im Einstellungsgespräch macht sich der Arbeitgeber ein Bild von seinem zukünftigen Mitarbeiter. Er ist bestrebt möglichst viele Informationen über den Bewerber zu sammeln. Nicht alle Fragen, die der Arbeitgeber stellt, sind zulässig. Bei unzulässigen Fragen hat der Arbeitnehmer ein Recht zur Lüge.

Unabhängig davon, welche Fragen der Arbeitgeber stellt, kann der Bewerber jedoch dazu verpflichtet sein, den Arbeitgeber von sich aus über bestimmte Umstände zu informieren (Offenbarungspflicht). Gehört hierzu auch eine Schwangerschaft der Bewerberin, wenn sie als Schwangerschaftsvertretung eingestellt werden soll?

Dies musste das Landesarbeitsgericht Köln in folgendem Fall entscheiden.

Ein Arbeitgeber stellte eine schwangere Frau mit befristetem Arbeitsvertrag als Schwangerschaftsvertretung ein. Dabei wusste er nichts von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin. Als er davon erfuhr, erklärte er die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber war der Auffassung, die Arbeitnehmerin hätte ihm ihre Schwangerschaft vor der Einstellung ungefragt mitteilen müssen.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Arbeitnehmerin auf ihre Schwangerschaft nicht hinweisen musste. Fragt der Arbeitgeber im Einstellungsgespräch nach der Schwangerschaft, stellt dies eine unzulässige Frage dar, die die Bewerberin wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Die Bewerberin muss nicht antworten, sie kann sogar lügen. Parallel dazu muss die Bewerberin auch nicht von sich aus auf ihre Schwangerschaft hinweisen. Dies gilt selbst in dem Fall, dass der befristete Arbeitsvertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann. Eine Pflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft im Einstellungsgespräch besteht nicht.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Pressemitteilung 6/2012, Urteil vom 11.10.2012 - 6 Sa 641/12)

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