Mobbing – Kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung

28.02.2013 491 Mal gelesen
Mobbing kann krank machen. Doch ist eine Krankheit durch Mobbing am Arbeitsplatz ein Versicherungsfall, der von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst wird? Das Hessische Landessozialgericht hatte sich mit dieser Frage kürzlich zu beschäftigen.

Psychische Probleme wegen Mobbing            

Dem Urteil lag folgende Situation zu Grunde. Die Arbeitnehmerin hatte psychische gesundheitliche Probleme. Sie führte diese auf die Situation am Arbeitsplatz zurück. Aufgrund negativer Gerüchte fühlte sich die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz gemobbt. Sie beantragte bei der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung hierfür. Der Antrag wurde abgelehnt.

Keine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung

Auch das Hessische Landessozialgericht lehnte ein Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin ab. Zwar stehe dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein Entschädigungsanspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung zu. Bei Mobbing und den daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen handele es sich nach Meinung des Hessischen Landessozialgerichts jedoch weder um einen Arbeitsunfall noch um eine Berufskrankheit. Insoweit käme eine Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung auch nicht in Betracht.

Mobbing ist kein Arbeitsunfall

Mobbing sei kein Arbeitsunfall, da dieser eine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung  erfordere. Mobbing dauere jedoch gerade an und sei nicht auf eine Einwirkung begrenzt.

Mobbing ist keine Berufskrankheit

Es handele sich außerdem nicht um eine anerkannte Berufskrankheit. Mobbing und die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen seien auch nicht wie eine Berufskrankheit zu behandeln. Hierfür fehle es an Erkenntnissen darüber, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist. Mobbing komme gerade in allen Berufsgruppen und sogar im privaten Bereich vor.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts kommen daher zum Schluss, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die gesetzliche Unfallversicherung hat.

(Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 18/12, Urteil vom 18.12.2012 - L 3 U 199/11)

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