Risiko Stellenausschreibung – Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung trotz Nichtbesetzung der offenen Stelle

Risiko Stellenausschreibung – Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung trotz Nichtbesetzung der offenen Stelle
28.02.2013615 Mal gelesen
Altersdiskriminierung kann für den Arbeitgeber teuer werden. Stellenausschreibungen sind aus diesem Grund unbedingt altersneutral zu formulieren. Dies zeigt folgende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Risiko Stellenausschreibung

Stellenausschreibungen sind altersneutral zu formulieren. Sonst kann ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegen. Stellenanzeigen dürfen weder junge noch ältere Menschen benachteiligen. Wird dies nicht beachtet und kann die Bevorzugung einer bestimmten Altersgruppe (Altersdiskriminierung) nicht durch wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen begründet werden, so führt dies zu einem Entschädigungsanspruch des benachteiligten Bewerbers. Ob ein Anspruch wegen Altersdiskriminierung auch dann besteht, wenn die ausgeschriebene Stelle schlussendlich nicht neu besetzt und auch kein anderer Bewerber eingestellt wird, musste das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall entscheiden.

Stelle für "Mitarbeiter zwischen 25 und 35" letztlich nicht besetzt

In einer Stellenausschreibung wurden zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 Jahren gesucht. Auf diese bewarb sich der 1956-geborene Arbeitnehmer. Da er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, sah er sich wegen seines Alters unzulässig benachteiligt und verlangte vom potenziellen Arbeitgeber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Die ausgeschriebenen Stellen wurden letztlich, trotz mehrerer Vorstellungsgespräche mit anderen Bewerbern, nicht neu besetzt.

Entschädigung wegen Diskriminierung?

Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass ein Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung jedenfalls nicht allein deshalb ausscheide, weil kein anderer Bewerber neu eingestellt wurde. Da es nicht abschließend entscheiden konnte, wurde die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird bei seiner Entscheidung über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung nun zu prüfen haben, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und er aufgrund seines Alters nicht eingestellt wurde.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stellt klar, dass ein Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung auch dann in Betracht kommt, wenn die ausgeschriebene Stelle letztlich nicht besetzt wird.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 61/12, Urteil vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. November 2010 - 17 Sa 1410/10)

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