Insolvenzgeld: Wenn der Lohn ausbleibt…

Insolvenzgeld: Wenn der Lohn ausbleibt…
18.02.2013312 Mal gelesen
Bleibt der monatliche Lohn aus, so ist die Krise des Arbeitgebers endgültig bei den Mitarbeitern angekommen. Lohnansprüche können durch Insolvenzgeld gesichert sein. Wann besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld und worauf ist bei der Antragstellung zu achten?

Anspruch auf Insolvenzgeld

Kann der Arbeitgeber wegen Insolvenz des Betriebes keine Löhne mehr zahlen, so hat der Arbeitnehmer unter Umständen einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Ein solcher besteht für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers. Doch nicht nur die Insolvenzeröffnung löst einen Anspruch auf Insolvenzgeld aus. Ein solcher besteht ebenfalls für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse oder vor der tatsächlichen vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland. Dazu folgende Beispiele:

Seit dem 01. Januar wurde dem Arbeitnehmer kein Lohn mehr ausbezahlt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers wurde am 01. Mai eröffnet. Der Arbeitnehmer wurde zum 01. Juli gekündigt.

Lohnansprüche des Arbeitnehmers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden vom Insolvenzgeldanspruch nicht erfasst. Dies ist aber auch nicht notwendig. Denn Lohnansprüche, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstehen, sind Masseverbindlichkeiten, die vorrangig befriedigt werden. Dagegen hat der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Verfahrens, also für Februar, März und April, Anspruch auf Insolvenzgeld. Dies sollte er somit auch beantragen. Der Lohnanspruch des Arbeitnehmers im Januar ist dagegen nicht mehr durch einen Anspruch auf Insolvenzgeld gesichert. Diese Forderung ist nur eine einfache Insolvenzforderung, die mit der Insolvenzquote bedient wird. Da die Insolvenzquote in den meisten Verfahren gegen Null tendiert, wird die Lohnforderung für den Monat Januar wohl ausfallen.

Im nächsten Beispiel wurde wiederrum seit dem 01. Januar kein Lohn ausbezahlt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers wurde ebenfalls am 01. Mai eröffnet. Dem Arbeitnehmer wurde jedoch bereits auf den 15. März gekündigt.

Die ausstehenden Lohnansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden vom Insolvenzgeld gedeckt. Insolvenzgeld erhält der Arbeitnehmer somit für einen Zeitraum ab dem 01. Januar bis zum 15. März. Dieses Beispiel zeigt, dass der Lohnausfall dem Insolvenzereignis nicht unmittelbar vorausgehen muss. Erfasst ist auch ein Lohnausfall, der durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Insolvenzereignis getrennt ist.

Antragsstellung und Frist

Insolvenzgeld ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Der Antrag muss innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Insolvenzgeld. Etwas anderes gilt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.

Es ist daher dringend anzuraten: Informieren Sie sich rechtzeitig und leiten Sie die entsprechenden Schritte ein. Gerne beraten wir Sie zu den Anforderungen eines Antrags auf Insolvenzgeld.

Nur wer informiert und gut beraten ist, kann die weiteren Schritte einleiten. Benötigen Sie hierzu weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Profitieren Sie von den Erfahrungen der Kanzlei Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft im Insolvenzrecht. Ein kompetentes und erfahrenes Team an Rechtsanwälten steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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