Deutsche Telekom AG – Beförderungsrunde 2012 - Beschluss des VG Göttingen zu A9

Arbeit Betrieb
17.02.2013765 Mal gelesen
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat sich mit Beschluss vom 08.02.2013 der Auffassung der nordrhein-westfälischen Gerichte (u.a. VG Minden) angeschlossen und die Auswahlentscheidung der Telekom (hier für die Besoldungsgruppe A9 in der Beförderungsliste Vivento-Abo) für rechtswidrig erklärt

Der Beschluss hat allerdings eine grössere Begründungstiefe: Neben dem Hinweis auf die bekannten Beschlüsse aus NRW, wonach die Auswahl schon deshalb rechtswidrig sei, weil Beurteilungs- und Auswahlverfahren unzulässig miteinander vermengt worden seien, stellt das Gericht zum zweiten fest, dass die Telekom die Obergrenzen für die Vergabe von Höchstnoten nach § 50 der Bundeslaufbahnverordnung unzulässigerweise nicht ausgeschöpft habe. Als dritten Punkt beanstandet das Gericht, dass die Beurteilung von unzuständigen Beurteilern erstellt worden sei (hier: Vivento-Berater). Letztlich sei die Beurteilung des Antragstellers auch nicht plausibel, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beurteilungsnote gegenüber dem Vorjahr um eine Stufe herabgesetzt worden sei, obgleich die Einsatzstelle des Beamten (Bundesagentur für Arbeit) in ihrem Beurteilungsbeitrag bessere Noten vergeben habe. Die Abweichung nach unten hätte begründet werden müssen.

VG Göttingen - Beschluss vom 08.02.2013 - 1 B 288/12

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