Insolvenzgeld
Helfen kann zunächst das Insolvenzgeld. Kann der Arbeitgeber insolvenzbedingt die Löhne seiner Mitarbeiter nicht mehr aufbringen, so hat der einzelne Arbeitnehmer für einen Zeitraum von drei Monaten vor dem Insolvenzereignis einen Anspruch auf Insolvenzgeld gegen die Bundesagentur für Arbeit. Sollten Sie zu den Anforderungen an den dazu notwendigen Antrag weitere Informationen benötigen, kommen Sie auf uns zu. Gerne beraten wir Sie zu den Voraussetzungen des Insolvenzgeldes.
Wird der Arbeitnehmer im Zuge der Unternehmenskrise gekündigt, so greift unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitslosengeld I.
Insolvenzgeld versus Arbeitslosengeld I
Doch wie unterscheiden sich diese beiden Ansprüche voneinander? Das Insolvenzgeld deckt grundsätzlich das volle Nettogehalt des Arbeitnehmers ab. Es ist jedoch in seiner Höhe nach oben beschränkt. Das Arbeitslosengeld I wird nur in einer Höhe von nur 60 % bzw. 67 % gewährt. Im Gegensatz zum Insolvenzgeld, ist das Arbeitslosengeld I jedoch in seiner Höhe nicht nach oben beschränkt.
Insolvenzgeld kann grundsätzlich auch von Arbeitnehmern beansprucht werden, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Welcher Anspruch in der konkreten Situation für Sie der vorteilhaftere ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Zu beachten ist außerdem, dass Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld I auch nacheinander in Anspruch genommen werden können, ohne sich gegenseitig zu beeinflussen.
Steckt ihr Arbeitgeber in der Krise und drängen Sie Fragen zum Insolvenzgeld oder Arbeitslosengeld I, so kommen Sie auf uns zu. Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Profitieren Sie von den Erfahrungen der Kanzlei Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft im Insolvenz- und Arbeitsrecht.
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