Sexuelle Belästigung bei der Arbeit

Sexuelle Belästigung bei der Arbeit
13.02.2013545 Mal gelesen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat eine besondere Brisanz. Der oder die Betroffene können sich den Belästigungen nicht einfach durch Fernbleiben entziehen, da die tägliche Arbeit ihre Existenzgrundlage bildet. Doch wie können sich Betroffene wehren?

Die Sexismusdebatte prägte die Medienberichte der letzten Wochen. Meinungen wurden ausgetauscht, Standpunkte klar gestellt und erhitzt diskutiert. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat eine besondere Brisanz. Der oder die Betroffene können sich den Belästigungen nicht einfach durch Fernbleiben entziehen, da die tägliche Arbeit ihre Existenzgrundlage bildet. Doch wie steht das Recht zu diesem Thema? Wie können sich Betroffene wehren?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz definiert die sexuelle Belästigung als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Eine anzügliche Bemerkung oder der Klaps auf den Po, die Art und Weise der sexuellen Belästigung ist vielfältig. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erfasst all diese Erscheinungsformen. Ausdrücklich nennt es "sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen".

Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.

Schutzpflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die Pflicht seine Mitarbeiter vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Erfährt der Arbeitgeber von einer sexuellen Belästigung eines Mitarbeiters, so hat er geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Als mögliche Gegenmaßnahmen erwähnt das Gesetz ausdrücklich die Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des belästigenden Arbeitnehmers.

Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche gegen den Arbeitgeber

Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach oder gehen die sexuellen Belästigungen gar vom Arbeitgeber aus, kann er auf Schadenersatz und/ oder Entschädigung verklagt werden. Zur Höhe dieser Ansprüche ist noch keine gerichtliche Entscheidung bekannt. Sie wird sich wohl aber auch daran orientieren, wie stark die Würde des betroffenen Arbeitnehmers verletzt wurde.

Einstellung der Arbeit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht eine weitere Handlungsmöglichkeit für den betroffenen Arbeitnehmer vor. Trifft der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen, um die sexuelle Belästigung zu beenden, kann der betroffene Arbeitnehmer die Arbeit verweigern. Ist die Einstellung der Arbeit zum Schutz der oder des Belästigten notwendig, muss der Arbeitgeber weiterhin die Arbeitsvergütung bezahlen. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur nach einer kompetenten und umfassenden Beratung wahrgenommen werden. Liegen die Voraussetzungen nämlich nicht vor, so begeht der oder die Betroffene eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung und muss mit entsprechenden arbeitsrechtliche Konsequenzen rechnen.

Ansprüche gegen den Belästigenden

Auch der belästigende Kollege oder Vorgesetzte muss damit rechnen gerichtlich belangt zu werden. Um Wiederholungen in der Zukunft zu vermeiden, kann auf Unterlassung geklagt werden. Auch Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche kommen in Betracht.

Verfallsfristen sind zu beachten

Welche Vorgehensweise ratsam ist, lässt sich nur im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Zu beachten ist vor allem auch, dass die Ansprüche nicht durch die knappe Verfallsfrist des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zunichte gemacht werden. Lassen Sie sich also rechtzeitig beraten.

Benötigen Sie hierzu weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, insbesondere zum Diskriminierungsrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

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