WANN MUSS ICH MICH ARBEITSLOS MELDEN- IMMER UNVERZÜGLICH ? LSG Hessen, 09.2007 RA SAGSÖZ

Arbeit Betrieb
12.11.20071540 Mal gelesen

Ist es für einen Arbeitslosen aufgrund seines Lebensalters günstiger, sich nicht zum Zeitpunkt der tatsächlich einsetzenden Arbeitslosigkeit, sondern erst später arbeitslos zu melden, so ist dies möglich und rechtens.

Der Fall: Ein technischer Angestellter hatte kurz vor seinem 57. Geburtstag seinen Arbeitsplatz verloren und sich unverzüglich arbeitslos gemeldet. Die Arbeitsagentur bewilligte nach damals geltendem Recht Arbeitslosengeld für die Dauer von 789 Tagen. Hätte der Mann sich nur eine Woche später arbeitslos gemeldet, nämlich an seinem 57. Geburtstag, hätten ihm aufgrund seines Alters Leistungen für die Dauer von 960 Tagen zugestanden. Über diesen Umstand hatte ihn die Arbeitsagentur nicht informiert. Die Klage auf Zahlung der höheren Leistung war erfolgreich.

Das Landessozialgericht: Die Arbeitsagentur ist zur Zahlung von Arbeitslosengeld für 960 Tage verpflichtet. Der Arbeitslose ist bei seiner Arbeitslosmeldung nicht über die Vorteile einer späteren Antragstellung beraten und aufgeklärt worden. Die Arbeitsagentur ist aber verpflichtet, den Arbeitslosen spontan ohne ein konkretes Ersuchen zu beraten und ihm die Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung zu erläutern, wenn der Arbeitslose erkennbar vor Vollendung einer Lebensaltersstufe steht und sich bei einem Aufschub seines Antrags eine längere Anspruchsdauer ergibt. Insofern muss sie von einem fiktiven späteren und für den Arbeitslosen günstigeren Datum der Arbeitslosemeldung ausgehen und für einen entsprechend längeren Zeitraum Arbeitslosengeld bewilligen. Es ist möglich, die rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. September 2007 - L 7/10 AL 185/04