Kanzlei für Arbeits- und Familienrecht Traphan Stemmer Graute! Wir informieren! Aktuelles Urteil des BAG zur Kündigung von Schwerbehinderten!

Arbeit Betrieb
09.11.20071155 Mal gelesen

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2007 klargestellt, dass sich die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nicht verbraucht, solange der gleiche Kündigungssachverhalt vorliegt. Daraus folgt, dass bei Wiederholungskündigungen nicht vor jeder einzelnen Kündigung erneut die Zustimmung eingeholt werden muss. Wörtlich heißt es dort:

 

"Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine ohne diese Zustimmung erklärte Kündigung ist unwirksam. Hat das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt, so kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats die Kündigung erklären (§ 88 Abs. 3 SGB IX). Das kann bei unverändertem Kündigungsgrund auch mehrfach geschehen.

Im Streitfall hatte das Integrationsamt auf Antrag der beklagten Arbeitgeberin der ordentlichen, auf eine langwierige Erkrankung der Klägerin gestützten Kündigung am 6. Oktober 2004 zugestimmt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 2. November 2004. Nachdem Bedenken aufgekommen waren, ob die Kündigung formell rechtmäßig erklärt war, sprach die Beklagte am 4. November 2004 erneut und aus denselben Gründen eine weitere ordentliche Kündigung aus. Die Klägerin hat u. a. geltend gemacht, die zweite Kündigung sei schon deshalb unwirksam, weil durch die Kündigung vom 2. November 2004 die Zustimmung des Integrationsamtes "verbraucht" gewesen sei. Die Beklagte habe für die Kündigung vom 4. November erneut die Zustimmung herbeiführen müssen.

Die Klage blieb - wie schon in den Vorinstanzen - auch vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Zustimmung des Integrationsamtes kann in Fällen der vorliegenden Art nicht "verbraucht" werden. Sie beseitigt die für schwerbehinderte Menschen bestehende Kündigungssperre für die Dauer eines Monats. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber bei gleichbleibendem Kündigungssachverhalt auch mehrfach kündigen, ohne eine erneute Zustimmung einholen zu müssen.




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. November 2007 - 2 AZR 425/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 15 Sa 1406/05 -"

 

Quelle: Pressemitteilung des BAG

 

Die Entscheidung ist vorallem in praktischer Hinsicht geboten. Wer einmal ein Kündigungsverfahren beim Integrationsamt durchlaufen hat, weiß, wie langsam Verwaltungsmühlen mahlen. Und das, obwohl § 88 Abs. 1 SGB IX eine klare zeitliche Grenze bestimmt: "... innerhalb eines Monats..." Kündigungen würden daher unnötig erschwert.

Anders ist es bei der Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 Abs.1 BetrVG. Hier ist der Betriebsrat per Gesetz "vor jeder Kündigung" zu hören. Bei einer Wiederholungskündigung aufgrund des gleichen Sachverhaltes ist der Betriebsrat erneut anzuhören. Jedoch hat der Betriebsrat hier auch nur 1 Woche, bzw. 3 Tage, zur Stellungnahme Zeit. Dennoch ein Fehler, den Arbeitgeber häufig begehen.

 

Ihr

O. Stemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht