Ein Fehlverhalten als Hygienebeauftragter rechtfertigt nicht die Kündigung als Chefarzt

Ein Fehlverhalten als Hygienebeauftragter rechtfertigt nicht  die Kündigung als Chefarzt
06.02.2013436 Mal gelesen
Rechtfertigt ein Fehlverhalten des Hygienebeauftragten der Frühgeborenenstation, der auch Chef der Kinderklinik ist, die Kündigung als Chefarzt, oder dürften ihm nur die Aufgaben als Hygienebeauftragter entzogen werden? Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven beschäftigt.

Aufgrund mangelhafter Beobachtung von Hygienevorschriften auf der Frühgeborenenstation einer Bremer Kinderklinik kam es zu einem Keimausbruch, der zum Tod von einigen Neugeborenen führte. Verantwortlich für die mangelnde Hygiene auf der Station war deren Hygienebeauftragte, der zugleich Chef der Kinderklinik war. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt, der hiergegen Klage erhob.

Das Gericht hat einen so schwerwiegenden Verursachungsbeitrag des Chefarztes  im Zusammenhang mit dem Keimausbruch auf der Frühgeborenstation, der eine Kündigung rechtfertigen würde, nicht feststellen können. Maßgeblich war für das Gericht, dass im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses  die Kündigung als Chefarzt zur gerichtlichen Überprüfung stand. Eine Entziehung seiner Aufgaben als Hygienebeauftragter oder als Leiter der (eh geschlossenen) Frühgeborenenstation wäre als milderes Mittel möglich gewesen. Eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses ist jedoch nicht gerechtfertigt gewesen.

(Quelle:  Pressemitteilung Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012 - 2 Ca 2565/11)

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