Ein noch nicht zugelassener ausländischer Mediziner und eine medizinische Einrichtung haben einen Hospitationsvertrag geschlossen mit dem Inhalt der beruflichen und sprachlichen Fortbildung. Ziel des Vertrages war, dass der Mediziner nach Ablegung der Deutschprüfung eine gültige Approbation in Deutschland erlangt und ein Arbeitsverhältnis als Assistenzarzt begründet wird. Die medizinische Einrichtung kündigte den Vertrag und der ausländische Mediziner klagte gegen die Kündigung. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat den Rechtsweg an das Amtsgericht verwiesen, da im Hospitationsvertrag kein Arbeitsverhältnis zu sehen ist. Das Landesarbeitsgericht entschied hingegen, dass der Hospitationsvertrag der Berufsausbildung dient. Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sind aber neben Arbeiter und Angestellte auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Damit gilt der ausländische Mediziner als Arbeitnehmer, sodass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.11.2012 - 3 Ta 24/12
Vorinstanz: Arbeitsgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 12.07.2012
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