Keine Versetzung einer Erzieherin wegen politischer Tätigkeit des Ehemannes

Keine Versetzung einer Erzieherin wegen politischer  Tätigkeit des Ehemannes
05.02.2013468 Mal gelesen
Darf eine Gemeinde eine in einer Kindertagesstätte tätige Erzieherin in ein „Familienbüro“ umsetzen, weil ihr Ehegatte Mitglied einer Partei ist, die dem politisch rechten Spektrum zugerechnet wird, oder ist eine solche Maßnahme vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt? Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Lüneburg beschäftigen.

Einige Eltern, deren Kinder eine Kindertagesstätte besuchten, verlangten von der Gemeinde als Träger der Einrichtung, sich von einer Erzieherin zu trennen, weil deren Ehemann Mitglied einer Partei im politisch rechten Spektrum ist. Die Gemeinde kam dem Begehren der Eltern nach, stellte die Erzieherin zuerst von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und versetzte sie danach in ein "Familienbüro". Die Erzieherin war mit ihrer Versetzung nicht einverstanden. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers decke zudem nicht ihre Versetzung in einen völlig anderen Bereich ab. Sie habe nach ihrem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf Beschäftigung als Erzieherin. Die Gemeinde steht auf dem Standpunkt, die Versetzung der Erzieherin sei durch ihre Fürsorgepflicht geboten. Die Persönlichkeitsbelange der Erzieherin erfordern einen Schutz derselben vor Ehrverletzungen durch erboste Eltern.

Das Arbeitsgericht führt aus, das das Weisungsrecht des Arbeitgebers vielfältigen Begrenzungen unterliegt. Der Spielraum für Weisungen ist umso enger, je konkreter die Arbeitsaufgabe im Arbeitsvertrag beschrieben ist. Im vorliegenden Fall war die Mitarbeiterin ausdrücklich als Erzieherin eingestellt. Die Zuweisung einer völlig anderen Aufgabe ist somit nicht zulässig.

(Quelle:  Arbeitsgericht Lüneburg, Urteil vom 10.10.2012 - 4 Ca 239/12 Ö)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.