Sperre des Arbeitslosengelds für 12 Wochen bei Datenmissbrauch am Arbeitsplatz

Sperre des Arbeitslosengelds für 12 Wochen bei Datenmissbrauch am Arbeitsplatz
29.01.2013336 Mal gelesen
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit kann zu einer Sperrzeit führen, während der der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht. Das Sozialgericht Frankfurt am Main hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine solche Sperrzeit verhängt werden durfte.

Der Arbeitnehmer war in einem Jobcenter als Büroangestellter beschäftigt. Er druckte sich die persönlichen Daten zweier Kunden des Jobcenters aus und verwendete sie für persönliche Zwecke. Für beide Kunden war er nicht zuständig. Die Polizei wurde auf den Datenmissbrauch aufmerksam und nahm den Arbeitnehmer in seinem Büro fest.

Der Arbeitnehmer vereinbarte daraufhin mit seinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag. Alternativ hätte der Arbeitgeber ihm fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dieses wurde für die Dauer von zwölf Wochen gesperrt. Der Arbeitnehmer habe seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet.

Löst ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis oder gibt er durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass dazu, kann eine Sperrzeit verhängt werden. Für die Dauer der Sperrzeit hat der arbeitslose Arbeitnehmer dann keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Die Richter des Sozialgerichts Frankfurt am Main hielten die Sperrzeit im obigen Fall für rechtmäßig. Das Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitnehmer selbst gelöst worden. Er habe den Auflösungsvertrag unterschrieben und damit seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Er habe hierfür keinen wichtigen Grund gehabt. Die drohende fristlose Kündigung sei nur dann ein wichtiger Grund, wenn sie rechtswidrig gewesen wäre. Dies war hier nicht der Fall. Der Missbrauch von Daten am Arbeitsplatz hätte eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer habe damit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit.

(Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.10.2012 - S 15 AL 510/10)

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