Altersdiskriminierung: Werden ältere Stellenbewerber durch Trainee-Programme diskriminiert?

Altersdiskriminierung: Werden ältere Stellenbewerber durch Trainee-Programme diskriminiert?
28.01.2013522 Mal gelesen
Trainee-Programme sind typischerweise an Berufsanfänger und Hochschulabsolventen gerichtet. Diskriminiert dies ältere Stellenbewerber?

Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass die Altersdiskriminierung durch die typischen im Trainee-Programm verfolgten Ziele gerechtfertigt sei. Das Bundesarbeitsgericht sieht dies nun anders.

Eine öffentlich-rechtliche Krankenhausträgerin richtete seine Stellenausschreibung für ein Traineeprogramm "Hochschulabsolventen/ Young Professionells" speziell an Berufsanfänger. In der Anzeige hieß es:

"Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/ Young Professionells: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm "C" zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt."

Ein 36-jähriger Stellenbewerber konnte als Volljurist bei einer Rechtschutzversicherung und als Rechtsanwalt bereits Berufserfahrung sammeln. Er erhielt jedoch eine Absage auf seine Bewerbung und fühlte sich wegen seines Alters diskriminiert. Er klagte nun bis vor das Bundesarbeitsgericht auf Entschädigung wegen einer Altersdiskriminierung.

Die Vorinstanzen sprachen dem Stellenbewerber keine Entschädigung wegen Diskriminierung zu. Zwar enthält die Stellenausschreibung eine Diskriminierung wegen des Alters, jedoch sei diese durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Ziel des Trainee-Programmes ist es, Nachwuchspersonal für den Führungskräftebedarf auszubilden. Die Trainees sollen in das Unternehmen eingeführt werden, Erfahrungen sammeln und auf ihre spätere Tätigkeit speziell ausgebildet werden. "Ein solches Programm richtet sich üblicherweise an Hochschulabsolventen und stellt bei Banken und Versicherungen sogar den Regelfall dar und hat eine lange Tradition." Dies sei ein rechtmäßiger und verhältnismäßiger sachlicher Grund und könne somit die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters (Altersdiskriminierung) rechtfertigen.

Das höchste Gericht in Arbeitssachen, das Bundesarbeitsgericht, ging jedoch davon aus, dass die Stellenausschreibung ein Indiz für eine Benachteiligung des abgelehnten Bewerbers wegen des Alters begründet. Dieses Indiz könne wiederlegt werden, wenn die Arbeitgeberin die Stellenbewerber nach den besten Examensnoten ausgewählt hat. Dazu ist sie gem. Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz verpflichtet. Ob sie dies tatsächlich getan hat, muss nun das Landesarbeitsgericht klären. Dahin wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 5/13, Urteil vom 24.01.2013 - 8 AZR 429/11 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2011 - 9 Sa 1771/10)

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