Kein Lohn bei Streikbeteiligung

Kein Lohn bei Streikbeteiligung
21.01.2013349 Mal gelesen
Wird im Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit einer Kündigung festgestellt, so steht dem Arbeitnehmer für die Zeit zwischen Urteil und dem Zugang der Kündigung kein Lohn zu, wenn er sich währenddessen an einem Streik beteiligt hat.

Gegen eine Kündigung kann ein Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen. Wird im Kündigungsschutzprozess dann die Unwirksamkeit dieser Kündigung festgestellt, so steht dem Arbeitnehmer für die Zeit zwischen Urteil und dem Zugang der Kündigung Lohn zu. Ob dies jedoch auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer währenddessen streikt, entschied das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall.

Die Gewerkschaft rief die Beschäftigten zu einem unbefristeten Streik auf. An diesem Streik beteiligte sich auch die Arbeitnehmerin. Sie wurde nach Streikbeginn fristlos gekündigt. Die Arbeitnehmerin beteiligte sich auch nach der Kündigung am Streik. Das Arbeitsgericht stellte im Kündigungsschutzverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung fest. Die Arbeitnehmerin klagte nun bis zum Bundesarbeitsgericht auf Bezahlung des Lohnes für die Zeit zwischen Zugang der Kündigung und dem Urteil.

Das Bundesarbeitsgericht verneinte einen Lohnanspruch der Arbeitnehmerin. Durch das Urteil im Kündigungsschutzprozess stehe zwar fest, dass das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin nicht wirksam beendet wurde. Jedoch war die Arbeitnehmerin wegen ihrer Beteiligung am Streik leistungsunwillig und habe deshalb keinen Anspruch auf Lohn und Gehalt für die Zeit der Streikbeteiligung.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 53/12, Urteil vom 17.07.2012 - 1 AZR 563/11 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.05.2011 - 8 Sa 155/11)

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