Weniger Urlaub für jüngere Arbeitnehmer?

Weniger Urlaub für jüngere Arbeitnehmer?
18.01.2013487 Mal gelesen
Eine Staffelung der Urlaubsdauer in Abhängigkeit vom Lebensalter der Arbeitnehmer stellt eine Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer dar.

Das Bundesurlaubsgesetz bestimmt: Mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub im Jahr stehen jedem Arbeitnehmer gesetzlich zu.

Das Bundesarbeitsgericht musste in folgendem Fall darüber entscheiden, ob eine Staffelung der Urlaubsdauer in Abhängigkeit vom Lebensalter in einem Tarifvertrag eine Diskriminierung der jüngeren Arbeitnehmer darstellt.

Die Arbeitnehmerin ist im öffentlichen Dienst bei einem Landkreis beschäftigt. Für ihr Arbeitsverhältnis gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TvöD. Dieser sieht vor, dass der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer mit dem Alter steigt. Bis zum 30. Lebensjahr stehen den Arbeitnehmern 26 Arbeitstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und danach 30 Arbeitstage Urlaub zu. Die Arbeitnehmerin meint diese Regelung sei altersdiskriminierend. Ihr stünden deshalb auch bereits vor Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Tage Urlaub zu.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin recht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbiete die Benachteiligung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Alters. Die nach Alter gestaffelte Regelung im Tarifvertrag benachteilige Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Regelung könne auch nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass ältere Arbeitnehmer ein erhöhtes Erholungsbedürfnis haben. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Menschen ab 30 bzw. 40 könne nicht begründet werden. Die Diskriminierung könne nur beseitigt werden, indem die benachteiligten jüngeren Beschäftigten ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen erhalten. Das Bundesarbeitsgericht nahm insoweit eine Anpassung nach oben vor.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 22/12, Urteil vom 20.03.2012 - 9 AZR 529/10 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - 20 Sa 2058/09)

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