Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung: Zweimonatsfrist ist einzuhalten

Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung: Zweimonatsfrist ist einzuhalten
18.01.2013350 Mal gelesen
Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche aus dem AGG müssen innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

Eine unterschiedliche Behandlung aufgrund Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität (Diskriminierung) wird durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten. Ein Arbeitnehmer, der wegen einer dieser Gründe diskriminiert wird, kann Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen. Er hat sich jedoch an die Zweimonatsfrist des AGG zu halten.

So entschied das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall. Der Arbeitnehmer bewarb sich auf eine Stelle für Lehrkräfte an einer Justizvollzugsanstalt. Er wies in seiner Bewerbung auf seine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft hin. Der Arbeitnehmer wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, sondern erhielt am 02.09.2008 ein Ablehnungsschreiben. Dadurch fühlte sich der Arbeitnehmer diskriminiert und meldete mit Schreiben vom 04.11.2008 Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche an.

Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Arbeitnehmer keine Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung zu. Er habe seine Ansprüche zu spät geltend gemacht. Ansprüche aufgrund einer Diskriminierung sind nach dem AGG innerhalb von zwei Monaten geltend zu machen. Das Bundesarbeitsgericht hält diese Fristenregelung für wirksam und europarechtlich unbedenklich. Die Zweimonatsfrist des AGG, innerhalb derer Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung geltend gemacht werden müssen, beginnt mit der Kenntnis des Bewerbers von der Benachteiligung. Hier begann die Frist somit mit Erhalt des Ablehnungsschreibens. Sie ist somit bei Geltendmachung der Ansprüche am 04.11.2008 bereits abgelaufen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 21/12, Urteil vom 15.03.2012 - 8 AZR 160/11 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 17.11.2010 - 1 Sa 23/10)

Die Fristenregelung des AGG erklärt sich aus der Regelung zur Beweislast. Im Streitfall hat der Arbeitnehmer nur Indizien zu beweisen, die für eine Diskriminierung sprechen. Der Arbeitgeber hat dann zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Ohne die Zweimonatsfrist des AGG müsste der Arbeitgeber die Unterlagen aller Bewerbungsgespräche drei Monate aufbewahren. Dies ist jedoch nicht zumutbar.

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