Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot - Herausgabe des Arbeitslohns an den früheren Arbeitgeber?

Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot - Herausgabe des Arbeitslohns an den früheren Arbeitgeber?
16.01.2013371 Mal gelesen
Muss ein Arbeitnehmer bei einer Verletzung des Wettbewerbsverbots seinen Arbeitslohn an den früheren Arbeitgeber herausgeben? Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht über diese Frage zu entscheiden.

Arbeitnehmer unterliegen ihrem Arbeitgeber gegenüber einem Wettbewerbsverbot. Während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer nicht in Wettbewerb zu ihrem Arbeitgeber treten. Dies ergibt sich aus ihrer Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Das Wettbewerbsverbot endet erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, so kann dies erhebliche Konsequenzen haben. Das Handelsgesetzbuch (HGB) sieht vor, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Schadenersatz fordern kann. Desweiteren kann er stattdessen u.a. auch verlangen, dass der Arbeitnehmer die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt.

Im folgenden, vom Bundesarbeitsgericht kürzlich entschiedenen Fall, hatte der Arbeitgeber jedoch keinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer.

Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, der als Produktmanager und technischer Leiter angestellt war, endete nach einem Kündigungsschutzprozesses aufgrund ordentlicher Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Kündigungsschutzprozess schloss mit einem Vergleich. Dieser sah vor, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht bis zum Endes des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden sollte. Noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses, also während der Freistellungsphase, nahm der Arbeitnehmer bei einem Wettbewerber ein Arbeitsverhältnis auf. Der frühere Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass der Arbeitnehmer ihm aufgrund eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot zur Herausgabe der Arbeitsvergütung beim Wettbewerber verpflichtet sei.

Das Bundesarbeitsgericht widersprach der Auffassung des früheren Arbeitgebers. Das Handelsgesetzbuch (HGB) sehe vor, dass bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot der Arbeitnehmer die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herauszugeben habe. Dies setze voraus, dass der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Wettbewerber ein "Geschäft" im Sinne der Vorschrift sei. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts stelle der Abschluss eines Arbeitsvertrages kein Geschäft in diesem Sinne dar. Es verneint somit ein Anspruch des Arbeitgebers.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 73/12, Urteil vom 17.10.2012 - 10 AZR 809/11 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2011 - 9 Sa 45/11)

Benötigen Sie weitere Informationen? Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.