Anrechnung von Feiertagen auf den Jahresurlaub?

Anrechnung von Feiertagen auf den Jahresurlaub?
16.01.2013420 Mal gelesen
Wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden hat, erfüllt der Arbeitgeber seine Pflicht zur Gewährung von Erholungsurlaub, wenn er den Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit. Dies gelte auch an den gesetzlichen Feiertagen.

Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Unabhängig von diesem Anspruch sind gesetzliche Feiertage als Ruhetage zu gewähren. Dies gilt jedoch nicht in folgendem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht kürzlich entschieden hat.

Der Arbeitnehmer arbeitet seit 1995 in der Abteilung Bodenverkehrsdienst Schicht. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der TVöD - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Anwendung. In den Dienstplänen der Arbeitgeberin wird die Arbeitszeit auch auf Sonn- und Feiertage verteilt. Ist der Arbeitnehmer an einem Feiertag zur Arbeit eingeteilt und fällt dieser Tag in seinen Erholungsurlaub, so rechnet die Arbeitgeberin diesen Tag auf den Jahresurlaub an.

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht nun entschieden hat. Indem die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer von seiner Arbeit zu Erholungszwecken freistellt, erfülle sie den Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies gilt auch für gesetzliche Feiertage, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre.

Benötigen Sie weitere Informationen? Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, einschließlich solcher zum gesamten Bereich des Urlaubsrechts, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.