Zusatzpauschalen für Betriebsräte bei Daimler können gekürzt werden

Zusatzpauschalen für Betriebsräte bei Daimler können gekürzt werden
15.01.2013302 Mal gelesen
Wie das Arbeitsgericht Stuttgart kürzlich entschieden hat, war die Kürzung von Zusatzpauschalen für Betriebsräte durch die Daimler AG zulässig.

Der Arbeitnehmer arbeitet bei der Daimler AG und war im Jahr 2006 zum Betriebsrat gewählt worden. Seitdem hatte er wie alle Betriebsratsmitglieder eine Mehrarbeitspauschale im Umfang von 8 Stunden pro Monat erhalten. Seit er 2008 für die Betriebsratstätigkeit freigestellt wurde, erhielt er zusätzlich einen pauschalen Aufwendungsersatz. Diesen Pauschalen lag eine interne Richtlinie zugrunde. Mit Wirkung zum 01. Februar 2012 strich die Daimler AG den pauschalen Aufwendungsersatz und kürzte die Mehrarbeitspauschale auf den aktuellen betriebsüblichen Durchschnitt in Höhe von 1,47 Stunden monatlich. Diese Regelung traf die Daimler AG bundesweit bei allen ca. 800 Betriebsräten. Der Arbeitnehmer hielt die Kürzung für nicht gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht folgte der Auffassung des Arbeitnehmers nicht. Die bisherigen Regelungen würden gegen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstoßen. Ein Anspruch auf die bisherigen Pauschalen bestehe somit nicht.

Die Betriebsratstätigkeit ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Dieses Prinzip wahrt die Unabhängigkeit der Betriebsräte. Pauschalen sind nach Ansicht des Gerichts deshalb nur zulässig, wenn sie sich an den typischen und zu erwartenden tatsächlichen Auslagen des konkreten Betriebsratsmitglieds orientieren. Dies sei gerade bei dem an alle Betriebsräte geleisteten Aufwendungsersatz nicht der Fall. Zumal für tatsächlich entstandene Aufwendungen zusätzlich Ersatz geleistet worden sei.

Auch die Mehrarbeitspauschale verstoße gegen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sie orientiere sich einerseits nicht an den tatsächlichen Verhältnissen. Andererseits schreibe das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass zum Ausgleich von Mehrarbeit zunächst Freizeitausgleich zu gewähren ist. Nur wenn dies betrieblichen Notwendigkeiten widerspreche kann stattdessen ein Ausgleich durch Vergütung geschaffen werden. Da die Mehrarbeitspauschale diesen Vorgaben nicht gerecht werde, sei auch sie unwirksam.

Ein Anspruch auf Weiterbezahlung der Mehrarbeitspauschale und des pauschalen Aufwendungsersatzes lehnte das Arbeitsgericht somit ab.

(Quelle: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.12.2012 - 24 Ca 5430/12)

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