Verstoß gegen das Maßregelungsverbot führt zur Unwirksamkeit der Kündigung

Verstoß gegen das Maßregelungsverbot führt zur Unwirksamkeit der Kündigung
11.01.2013325 Mal gelesen
Der Arbeitnehmer muss seine Rechte ausüben können, ohne dafür vom Arbeitgeber gemaßregelt zu werden. Dieser Grundsatz ist als Maßregelungsverbot in § 612 a BGB niedergelegt. Das Arbeitsgericht Bonn musste kürzlich in folgendem Fall entscheiden, ob das Maßregelungsverbot durch die Kündigung einer Arzthelferin verletzt wurde.

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit mehr als 30 Jahren als Arzthelferin für ihren ehemaligen Chef. Dieser übergab die Praxis. Ihr neuer Arbeitgeber bot ihr folgende Änderung des Arbeitsverhältnisses an: Die Arzthelferin sollte bei gleichem Entgelt vier Stunden länger arbeiten. Grundsätzlich war die Arbeitnehmerin dazu bereit. Sie wies ihren Arbeitgeber jedoch darauf hin, dass für eine Änderungskündigung bestimmte Fristen einzuhalten sind und damit die Änderung frühestens mit Ablauf dieser Fristen gelten könne. Daraufhin kündigte der Arzt der Arbeitnehmerin ordentlich  und berief sich auf Könnens- und Wissenslücken der Arzthelferin.

Das Arbeitsgericht Bonn hielt die Kündigung für unwirksam. Sie stelle eine unmittelbare Reaktion darauf dar, dass die Arbeitnehmerin statt das Änderungsangebot anzunehmen ein Gegenangebot unterbreitet hat. Dies verstoße gegen das Maßregelungsverbot. Dass der Arzt seine Kündigung auf Könnens- und Wissenslücken der Arzthelferin stützt, sei nicht relevant. Damit widerspreche er sich selbst. Schließlich habe er der Arzthelferin gerade ein Angebot zur Aufstockung ihrer Arbeitszeit unterbreitet. Der Verstoß gegen das Maßregelungsverbot führe zur Unwirksamkeit der Kündigung.

(Quelle: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 28.11.2012 - 5 Ca 1834/12 EU)

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