Die Arbeitnehmerin arbeitete seit mehr als 30 Jahren als Arzthelferin für ihren ehemaligen Chef. Dieser übergab die Praxis. Ihr neuer Arbeitgeber bot ihr folgende Änderung des Arbeitsverhältnisses an: Die Arzthelferin sollte bei gleichem Entgelt vier Stunden länger arbeiten. Grundsätzlich war die Arbeitnehmerin dazu bereit. Sie wies ihren Arbeitgeber jedoch darauf hin, dass für eine Änderungskündigung bestimmte Fristen einzuhalten sind und damit die Änderung frühestens mit Ablauf dieser Fristen gelten könne. Daraufhin kündigte der Arzt der Arbeitnehmerin ordentlich und berief sich auf Könnens- und Wissenslücken der Arzthelferin.
Das Arbeitsgericht Bonn hielt die Kündigung für unwirksam. Sie stelle eine unmittelbare Reaktion darauf dar, dass die Arbeitnehmerin statt das Änderungsangebot anzunehmen ein Gegenangebot unterbreitet hat. Dies verstoße gegen das Maßregelungsverbot. Dass der Arzt seine Kündigung auf Könnens- und Wissenslücken der Arzthelferin stützt, sei nicht relevant. Damit widerspreche er sich selbst. Schließlich habe er der Arzthelferin gerade ein Angebot zur Aufstockung ihrer Arbeitszeit unterbreitet. Der Verstoß gegen das Maßregelungsverbot führe zur Unwirksamkeit der Kündigung.
(Quelle: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 28.11.2012 - 5 Ca 1834/12 EU)
Bei allen Fragen im Arbeitsrecht, insbesondere auch bei Fragen zu Kündigungen und zum Kündigungsschutz, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.
Unsere Kontaktdaten:
Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft
Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald
Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888
E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage oder unserem Informationsportal Arbeitsrecht.