Haben Abmahnungen ein Verfallsdatum?

Haben Abmahnungen ein Verfallsdatum?
10.01.2013440 Mal gelesen
Eine vorherige Abmahnung ist oft Voraussetzung einer wirksamen Kündigung. Ist eine solche erst einmal wirksam erteilt, dokumentiert sie die Verfehlungen des Arbeitnehmers in der Personalakte. Gilt dies bis zum Ende Arbeitsverhältnisses oder muss die Abmahnung nach einer gewissen Zeit wieder aus der Personalakte entfernt werden? Hierüber hatte das Bundesarbeitsgericht in folgendem Fall zu entscheiden.

Eine Verwaltungsangestellte wurde im Jahr 2008 abgemahnt, da das Kassenbuch für die ihr übertragene Zahlstelle eines Planetariums nicht mehr auffindbar war. Um die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu erreichen, klagte sie nun bis zum Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass - entgegen einer verbreiteten Vorstellung - Abmahnungen nicht grundsätzlich nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne aus der Personalakte entfernt werden müssen. Dies gelte auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine vergleichbare Verfehlung zuschulden kommen ließ. Die Abmahnung gelte jedoch auch nicht zwingend für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr richtet sich ihre Geltungsdauer nach dem Einzelfall.

Ein Anspruch auf Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus der Personalakte besteht nur, "wenn sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem rechtlichen Aspekt mehr eine Rolle spielen kann. Das durch die Abmahnung gerügte Verhalten muss für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden sein." Ist die Abmahnung weiterhin relevant, etwa für die zukünftige Entscheidung über eine Versetzung oder Beförderung oder die Beurteilung der Leistungen im Arbeitszeugnis, muss sie nicht aus der Personalakte entfernt werden.

Die Verwaltungsangestellte muss nun also akzeptieren, dass die Abmahnung weiter in ihrer Personalakte verbleibt.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.07.2012 - 2 AZR 782/11)

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