Kanzlei für Arbeits- und Familienrecht Traphan Stemmer Graute! Wir informieren! BAG Urteil zum Sonderkündigungsrecht bei gewonnener Kündigungsschutzklage.

Arbeit Betrieb
25.10.2007931 Mal gelesen

Gemäß § 12 KSchG steht dem Arbeitnehmer nach einem obsiegenden Urteil im Kündigungsschutzprozess ein Sonderkündigungsrecht für den Fall zu, dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Die Erklärung ist binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils abzugeben. Mit dem Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhältnis (mit sofortiger Wirkung).

 

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in seinem Urteil vom 25. Oktober 2007 - 6 AZR 662/06 - festgestellt, dass dieses Sonderkündigungsrecht nicht besteht, wenn sich der Arbeitnehmer bzw. Kläger während des Kündigungsschutzprozesses selbständig gemachthat. In diesem Fall ist die Erklärung nach § 12 KSchG regelmäßig ineine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten. Biszu diesem Zeitpunkt besteht das vertragliche Wettbewerbsverbot nach§ 60 HGB mit der Folge fort, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeitkeine Konkurrenztätigkeit ausüben kann. Hieran ändert ein zuvor vomArbeitgeber nach § 75a HGB erklärter Verzicht auf ein im Arbeitsvertragvereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichts.

Qulle: Pressemitteilung des BAG

 

Ihr

O. Stemmer

Fachanwalt für Arbeitsrecht