Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 25.10.2007 (6 AZR 662/06) entschieden, dass einem Arbeitnehmer das Sonderkündigungsrecht des § 12 Satz 1 KSchG, dessen Ausübung zum sofortigen Erlöschen des Arbeitsverhältnisses führt, nur zusteht, wenn er während des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, nicht jedoch, wenn er während des Prozesses eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt. In letzterem Fall ist die Erklärung nach § 12 KSchG regelmäßig in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin umzudeuten.
Hieraus folgt, dass bis zu diesem Kündigungstermin das vertragliche Wettbewerbsverbot des § 60 HGB fortwirkt, so dass der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin keine Konkurrenztätigkeit ausüben darf. Hieran ändert auch ein zuvor vom Arbeitgeber erklärter Verzicht auf ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichts.