Kein Anspruch auf „Dank und gute Wünsche“ im Arbeitszeugnis

Kein Anspruch auf „Dank und gute Wünsche“ im Arbeitszeugnis
08.01.2013308 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, wie höflich ein Arbeitszeugnis sein muss. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf „Dank und gute Wünsche“?

Ein Arbeitnehmer monierte die Schlussformel seines nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilten Zeugnisses. Insgesamt enthielt das Zeugnis eine überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Nach Meinung des Arbeitnehmers würde diese durch die Schlussformel: "Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." entwertet. Der Arbeitnehmer klagte auf die Erteilung eines Zeugnisses mit der Schlussformel: " Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."

In seiner letztinstanzlichen Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis mit Dank für die geleisteten Dienste und guten Wünschen für die Zukunft zu schließen. Zwar werde in der Praxis bei Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in der Schlussformel dem Arbeitnehmer häufig für seine Leistung gedankt. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers wie diese gehören jedoch nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ein Anspruch auf die Beendigung des Zeugnisses mit einer Dankesformel bestehe mangels gesetzlicher Grundlage nicht. Der Arbeitnehmer könne lediglich die Erteilung eines Zeugnisses ohne die beanstandete Schlussformel verlangen.

(Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 86/12,Urteil vom 11. Dezember 2012 - 9 AZR 227/11; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2011 - 21 Sa 74/10)

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