Offenbarungspflicht für schwangere Schwangerschaftsvertreterin?

Offenbarungspflicht für schwangere Schwangerschaftsvertreterin?
08.01.2013416 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgerich musste sich kürzlich mit der Frage beschäftigen, ob eine schwangere Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft vor der Einstellung offenbaren muss, wenn sie zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt werden soll.

Das Einstellungsgespräch bildet für den Arbeitgeber die Grundlage der Einstellungsentscheidung. Hier versucht er möglichst viele Informationen über den Bewerber zu erfragen. Der Bewerber muss jedoch nicht alle Fragen wahrheitsgetreu beantworten. Bei unzulässigen Fragen kann der Bewerber sogar lügen und muss keine Konsequenzen wie Kündigung oder Anfechtung des Arbeitsvertrages befürchten. Unabhängig von diesem Fragerecht kann der Bewerber jedoch dazu verpflichtet sein, den Arbeitgeber von sich aus zu informieren (Offenbarungspflicht).

Ob eine solche Offenbarungspflicht auch für die Schwangerschaft der Bewerberin gilt, musste das Landesarbeitsgericht Köln in folgendem Fall entscheiden.

Ein Arbeitgeber stellte eine schwangere Frau mit befristetem Arbeitsvertrag als Schwangerschaftsvertretung ein. Dabei wusste er nichts von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin. Als er davon erfuhr, erklärte er die Anfechtung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitgeber war der Auffassung, die Arbeitnehmerin hätte ihm ihre Schwangerschaft vor der Einstellung ungefragt mitteilen müssen.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Arbeitnehmerin auf ihre Schwangerschaft nicht hinweisen musste. Fragt der Arbeitgeber im Einstellungsgespräch nach der Schwangerschaft, stellt dies eine unzulässige Frage dar, die die Bewerberin wegen ihres Geschlechts diskriminiert. Die Bewerberin muss nicht antworten, sie kann sogar lügen. Parallel dazu muss die Bewerberin auch nicht von sich aus auf ihre Schwangerschaft hinweisen. Dies gilt selbst in dem Fall, dass der befristete Arbeitsvertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann. Eine Pflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft im Einstellungsgespräch besteht nicht.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Pressemitteilung 6/2012, Urteil vom 11.10.2012 - 6 Sa 641/12)

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