Krankheit durch Mobbing – Kein Entschädigungsanspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung

Krankheit durch Mobbing – Kein Entschädigungsanspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung
08.01.2013501 Mal gelesen
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden: Bei Krankheit durch Mobbing besteht kein Entschädigungsanspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.

Wird ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemobbt, so kann dies sowohl psychisch als auch physisch stark belasten. Mobbingopfer werden durch Kollegen oder Vorgesetzte wiederholt und systematisch schikaniert, angefeindet oder diskriminiert. Krankheiten können die Folge sein. Das Hessische Landessozialgericht musste sich kürzlich mit der Frage auseinander setzen, ob eine durch Mobbing erkrankte Arbeitnehmerin durch die gesetzliche Unfallversicherung zu entschädigen ist.

Die Arbeitnehmerin leidet an psychischen Gesundheitsstörungen. Aufgrund negativer Gerüchte fühlte sich die Arbeitnehmerin am Arbeitsplatz gemobbt. Ihre Erkrankung führte Sie hierauf zurück und beantragte gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung hierfür. Der Antrag wurde abgelehnt.

Auch das Hessische Landessozialgericht lehnte ein Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin ab. Zwar stehe dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein Entschädigungsanspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung zu. Bei Mobbing und den daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen handele es sich nach Meinung des Hessischen Landessozialgerichts jedoch weder um einen Arbeitsunfall noch um eine Berufskrankheit.

Mobbing sei kein Arbeitsunfall, da dieser eine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung  erfordere. Mobbing dauere jedoch gerade an und sei nicht auf eine Einwirkung begrenzt.

Es handele sich außerdem nicht um eine anerkannte Berufskrankheit. Mobbing und die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen seien auch nicht wie eine Berufskrankheit zu behandeln. Hierfür fehle es an Erkenntnissen darüber, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist. Mobbing komme gerade in allen Berufsgruppen und sogar im privaten Bereich vor.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts kommen daher zum Schluss, dass die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entschädigung gegen die gesetzliche Unfallversicherung hat.

(Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 18/12, Urteil vom 18.12.2012 - L 3 U 199/11)

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